Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B751/06 ECLI:AT:VFGH:2006:B751.2006 KI-generiert

Constitutional court dismisses appeal for suspensive effect on tax assessment due to lack of disproportionate hardship.

Geschäftsnummer B751/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court dismissed the applicant's request for suspensive effect on tax assessments, ruling that no disproportionate hardship existed. The company argued immediate payment would disrupt liquidity planning, but the court noted the debt's collectability was not endangered. Consequently, the court held that financing costs do not constitute disproportionate hardship, allowing the company to delay payment via standard tax relief mechanisms instead.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 85 Abs 2 VfGG; A request for suspensive effect on a tax assessment is granted only if immediate enforcement causes disproportionate hardship and does not endanger public interests; mere financial inconvenience or financing costs do not satisfy the disproportionate hardship requirement.

Schlagwörter

KI-generiert
suspensive effect disproportionate hardship tax assessment liquidity planning public interest VfGG § 85 collectability

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 85 Abs 2 VfGG
Art 144 B-VG
§ 212 BAO
§85 Abs2 VfGG
..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Art144 B-VG
In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a.
§212 BAO
Sollte dies zutreffen, so erfüllt sie genau jene Voraussetzungen, die §212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufstellt, womit die beschwerdeführende Gesellschaft die sofortige, volle Entrichtung der strittigen Beträge hinausschieben kann.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
B1296/00
August 2000, B1296/00, sowie VfSlg.
VfSlg 16.153/2001

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Dem in der Beschwerdesache der S G.m.b.H., ..., vertreten durch die W T Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Februar 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Februar 2006 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung der Kammerumlage für die Zeiträume Jänner bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis Dezember 2002, Jänner bis Dezember 2003 und Jänner bis September 2004, als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sie müsste aufgrund der Höhe des vorgeschriebenen Betrages - insbesondere im Verhältnis zu ihrem Jahresgewinn nach Steuern - ihre Liquiditätsplanung modifizieren und möglicherweise auftretende vorübergehende Liquiditätsengpässe durch Aufnahme verzinster Kredite schließen.

Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da die Einbringlichkeit der Umlagenschuld nicht gefährdet sei.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zur Begründung ihres Antrages selbst aus, dass zum einen mit der sofortigen, vollen Entrichtung der Abgaben erhebliche Härten für das Unternehmen verbunden wären, zum anderen aber die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Sollte dies zutreffen, so erfüllt sie genau jene Voraussetzungen, die §212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufstellt, womit die beschwerdeführende Gesellschaft die sofortige, volle Entrichtung der strittigen Beträge hinausschieben kann.

Der Gerichtshof geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein allfälliger Finanzierungsaufwand nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl. zB den hg. Beschluss vom 23. August 2000, B1296/00, sowie VfSlg. 16.153/2001).