Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B829/06 ECLI:AT:VFGH:2006:B829.2006 KI-generiert

VfGH rejects procedural assistance application due to applicant's insufficient income and assets to cover legal costs.

Geschäftsnummer B829/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to challenge a security directive. The court found the applicant's monthly net income of approximately €1,000 and assets of €5,500 insufficient to cover legal expenses without compromising necessary subsistence. Consequently, the application for assistance was dismissed under the relevant procedural statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; § 63 Abs 1 ZPO; § 35 Abs 1 VfGG; § 72 Abs 1 ZPO: Procedural assistance is denied when the applicant's income and assets demonstrate the ability to bear the costs of the proceedings without impairing necessary subsistence.

Schlagwörter

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procedural assistance financial means test necessary subsistence Constitutional Court legal costs coverage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
Art144 B-VG
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 2.
§63 Abs1 ZPO
§35 Abs1 VfGG
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 22.3.2002, B254/02
zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
VfGH 2.4.2004, B397/04

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Volltext

Der in der Beschwerdesache des A G, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, ..., gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 2. März 2006, Zl. ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Niederösterreich vom 2. März 2006, Zl. ... . Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.000,-- bezieht und über ein Vermögen von in etwa € 5.500,-- verfügt.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.