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B3429/05 ECLI:AT:VFGH:2006:B3429.2005 KI-generiert

VfGH dismisses constitutional complaint; Federal Ministry ordered to pay €2,340 process costs within 14 days.

Geschäftsnummer B3429/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint filed against a tax assessment decision by the Independent Financial Senate. The complainants subsequently declared themselves to be without a claim, effectively withdrawing the litigation. Consequently, the court ordered the Federal Ministry to pay the specified process costs to the complainants' legal representative within 14 days.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; § 19 Abs. 3 Z. 3 VfGG; § 86 VfGG; § 88 VfGG; § 17a VfGG: A constitutional complaint is dismissed if the complainant declares themselves to be without a claim, resulting in the termination of the proceedings and an award of costs to the opposing party.

Schlagwörter

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constitutional complaint dismissal withdrawal of claim process costs award tax assessment review procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z. 3 VfGG
§ 86 VfGG
§ 88 VfGG
§ 17a VfGG
§188 BAO
§188 BAO festgestellt, wobei dem Berufungsvorbringen teilweise Folge gegeben wurde.
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
§86 VfGG
Mai 2006 erklärten sich daraufhin die Beschwerdeführer für klaglos gestellt im Sinne des §86 VfGG und beantragten Kostenzuspruch gem.
§88 VfGG
Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 erklärten sich daraufhin die Beschwerdeführer für klaglos gestellt im Sinne des §86 VfGG und beantragten Kostenzuspruch gem. §88 VfGG.
§19 Abs3 Z3 VfGG
Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

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Volltext

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien (in der Folge: UFS), vom 16. August 2005 wurde gegenüber den Beschwerdeführern für die Jahre 1994 bis 2001 Umsatzsteuer festgesetzt und Einkünfte gem. §188 BAO festgestellt, wobei dem Berufungsvorbringen teilweise Folge gegeben wurde. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 wurde der Bescheid vom 16. August 2005 für bestimmte Jahre teilweise berichtigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3. Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 hob der UFS den Bescheid vom 16. August 2005 und den dazu getretenen Berichtigungsbescheid vom 6. Oktober 2005 mit der Begründung auf, dass die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung einerseits auf einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit beruhe und andererseits in wesentlichen Punkten auf einer aktenwidrigen Annahme des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes basiere.

4. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 erklärten sich daraufhin die Beschwerdeführer für klaglos gestellt im Sinne des §86 VfGG und beantragten Kostenzuspruch gem. §88 VfGG.

5. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.