Municipal ordinance legality and alleged misapplication of ordinary administrative law in determining local area designation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court rejected the constitutional complaint, finding no reasonable prospect of success and no need for clarification of constitutional questions. The dispute concerned allegations of violations of constitutionally guaranteed rights, primarily attributed to the allegedly incorrect application of ordinary administrative law regarding the designation of the local area of a specific municipality, as well as the alleged unconstitutionality of related ordinance provisions. Relying on Article 144(2) of the Federal Constitutional Law (B-VG), the Court determined that the core claims did not require specific constitutional analysis and that the challenge to the general legal norms was so unlikely to succeed that it did not justify further treatment, concluding that the matter remained within the jurisdiction of the Administrative Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG: A constitutional complaint is inadmissible if it lacks sufficient prospects of success, which occurs when the alleged violation results primarily from the erroneous application of ordinary law rather than requiring specific constitutional interpretation.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis for the decision to refrain from treating the complaint, effectively rejecting it.
Volltext
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher genannter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit von Verordnungsbestimmungen betreffend die Bezeichnung des Ortsgebietes von St. Kanzian behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie - auch im Hinblick auf die angestrebte Bereinigung der Rechtslage - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. VfGH 26. Juni 2006, V20-22/06, V32/06).
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).