Constitutional complaint dismissed because complainant is not a lawyer and failed to provide financial disclosure.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the complainant's self-written appeal against a court order denying payment instruction correction. The complainant had previously waived the right to legal representation and was not listed with the bar association. Consequently, the court ruled that the complainant lacked standing to file a constitutional complaint without a lawyer and failed to meet procedural requirements for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 18 VfGG; § 19 Abs 3 Z 2 lit c VfGG: A party who has waived the right to legal representation and is not admitted to the bar lacks standing to file a constitutional complaint in their own name and must provide a financial disclosure to proceed.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die vorliegende, selbst verfasste Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 23. Juni 2006, Z Jv 4229-33/05, mit dem ua. der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung eines Zahlungsauftrages abgewiesen wurde.
2.1. Mit Schreiben vom 4. September 2006 - zugestellt am 5. September 2006 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.
2.2. Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer lediglich seine selbst unterschriebene Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz gemeinsam mit einem als "Wiedervorlage der Beschwerdeschrift" bezeichneten Schriftsatz erneut ein.
3. Der Beschwerdeführer hat mit 30. September 2003 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und ist damit laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 14. September 2006 nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Der Beschwerdeführer ist somit nicht zur Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG in eigener Sache legitimiert (so schon VfSlg. 17.296/2004, VfGH 29.11.2005, B3225/05 und VfGH 28.2.2006, B3619/05).
4. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung der ursprünglichen Eingabe nicht nachgekommen ist, ist diese gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.