Constitutional complaint dismissed because the Interior Minister lacks standing to appeal a data protection commission decision.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the Federal Minister of the Interior's complaint against a data protection commission decision. The minister argued that the commission violated constitutional rights regarding judicial review and equality before the law. The court dismissed the complaint because the minister, as a federal organ, lacks the legal standing to file a constitutional complaint under Article 144(1) of the Constitution.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 138 Abs. 1 B-VG: A federal minister acting as an organ of the Federation lacks the legal standing to file a constitutional complaint against a decision of a specialized commission.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom 28. Juni 2006 festgestellt, dass das Bundesministerium für Inneres
"den Beschwerdeführer [im Verfahren vor der
Datenschutzkommission] im Recht auf Auskunft dadurch verletzt hat,
dass ... [es] ... die Erteilung der vom Beschwerdeführer ...
begehrten Auskünfte betr. verfügbare Informationen über die Herkunft
bestimmter Daten ..., betr. allfällige Empfänger oder Empfängerkreise
von Übermittlungen dieser Daten ... sowie betr. die Rechtsgrundlagen
für die Ermittlung bzw. Übermittlung dieser Daten unter Berufung auf §26 Abs2 Z5 DSG 2000 abgelehnt hat".
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministeriums bzw. der Bundesministerin für Inneres, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.
3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner zuletzt in der Entscheidung VfGH 7.6.2006, B373/06, - mit näherer Begründung und unter Hinweis auf die Vorjudikatur - vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, derzufolge die Bundesministerin für Inneres in ihrer Eigenschaft als Organ des Bundes zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist. Im Hinblick darauf ist auch die vorliegende Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.