Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B3427/05 ECLI:AT:VFGH:2006:B3427.2005 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed; applicant not violated by administrative decision or general norm application.

Geschäftsnummer B3427/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court dismissed the applicant's complaint regarding an administrative decision and a general norm. The court found no violation of constitutionally guaranteed rights or application of an unlawful general norm. Consequently, the applicant was not entitled to relief, though the state was ordered to pay procedural costs.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 4 Z 1 VfGG; § 40 Abs. 1 Z 1 VfGG: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant has not been violated in a constitutionally guaranteed right or by the application of an unlawful general norm.

Schlagwörter

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constitutional complaint dismissal unlawful general norm administrative decision review VfGG procedural rules procedural costs award

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 Abs. 4 Z 1 VfGG
§ 40 Abs. 1 Z 1 VfGG
§19 Abs4 Z1 VfGG
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 12.12.2005 B1307/04
16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (ebenso schon VfGH 12.12.2005 B1307/04).
VfGH 13.12.2001 V46/06
VfSlg. 16.403/2001
VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (ebenso schon VfGH 12.12.2005 B1307/04).

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende Beschwerde entspricht iVm. dem Erkenntnis vom 4. Dezember 2006, V46/06, in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B2075/99 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001 (vgl. VfSlg. 16.403/2001) entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen (ebenso schon VfGH 12.12.2005 B1307/04).

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass das oben erwähnte, zu V46/06 protokollierte Normenprüfungsverfahren eine Rechtsvorschrift des Landes Kärnten betraf; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 360,-- sowie der Ersatz der entrichteten Eingabengebühr in Höhe von EUR 180,-- enthalten.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.