Constitutional court dismisses appeal for suspensive effect due to lack of substantiated argument on disproportionate disadvantage.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's request for suspensive effect on the administrative decision revoking their driving license. The applicant argued that refusing breath tests was not criminal in Germany and thus the domestic decision lacked legal basis, but failed to demonstrate why executing the ban would cause a disproportionate disadvantage. The court ruled that without a concrete explanation of the specific hardship involved, the necessary balancing of interests under the relevant statute could not be performed.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 85 Abs 2 und 4 VfGG; The Constitutional Court may grant suspensive effect only if the applicant substantiates that the enforcement of the contested decision would cause a disproportionate disadvantage, as a mere claim of legal invalidity without concrete factual arguments precludes the required interest balancing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Dem in der Beschwerdesache des M P, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. November 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung:
1.1. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 30. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§24 Abs1, 25 Abs1 und 3, 7 Abs1 und 3 und 32 Abs1 FSG von 8. November 2006 bis einschließlich 28. Dezember 2007 entzogen und für denselben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Weiters wurde gemäß §24 Abs3 FSG angeordnet dass sich der Beschwerdeführer vor Ausfolgung des Führerscheins einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe. Er wurde außerdem gemäß §24 Abs3 FSG iVm. §14 Abs2 FSG-GV aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheins ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und von Motorfahrrädern zu erbringen und zur Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
1.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS) wies mit Bescheid vom 27. November 2006 die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
2. Gegen den Bescheid des UVS richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §85 Abs2 VfGG liegen nicht vor: Der Beschwerdeführer führt in seinem Antrag unter anderem aus, dass die durch den Bescheid bewirkten Maßnahmen bereits wirksam seien. In Deutschland sei die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft (ebenso die Verweigerung der Blutabnahme) nicht strafbar, weshalb weder ein Verkehrsverstoß noch eine strafbare Handlung nach §7 Abs2 FSG vorliege. Der angefochtene Bescheid entbehre jeder Rechtsgrundlage und sei rechtswidrig.
Mit seinem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an. Er unterlässt es aber darzutun, inwiefern die Ablieferung seines Führerscheins bzw. die Erfüllung der begleitenden Maßnahmen in seinem konkreten Fall einen tatsächlichen Nachteil darstellt. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des §85 Abs2 VfGG für den Beschwerdeführer entstehen würde.
Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, ist dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen gemäß §85 Abs2 VfGG nicht möglich.
5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.