Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B928/05 ECLI:AT:VFGH:2007:B928.2005 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of prospects of success due to mere legal error claims.

Geschäftsnummer B928/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint under Article 144(2) of the Constitution, finding no reasonable prospect of success. The applicant alleged constitutional rights violations, but the Court determined these stemmed primarily from a potentially grossly incorrect application of ordinary law rather than requiring specific constitutional analysis. Consequently, the Court ruled that the complaint was inadmissible because the alleged unconstitutionality of the regulations was deemed highly improbable.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG: A constitutional complaint is inadmissible if it lacks a reasonable prospect of success, which occurs when the core issues involve only the application of ordinary law without requiring specific constitutional reasoning.

Schlagwörter

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lack of prospect of success constitutional complaint inadmissibility ordinary law application Vienna Constitution Article 144 Constitutional Court dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG
Art144 Abs2 B-VG
§19 Abs3 Z1 VfGG
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8161/1977
VfSlg. 8161/1977, 9804/1983, 14.846/1997).
VfSlg. 9804/1983
VfSlg. 14.846/1997
VfSlg. 10.305/1984
Im Verhältnis der Tiroler Gebrauchsabgabe zum ELWOG liegt auch keine Konstellation vor, die der in VfSlg. 10.305/1984 behandelten vergleichbar wäre.
G152,153/06
Erkenntnisses G152,153/06, vom 3.

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist ihr zu entgegnen, dass vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses G152,153/06, vom 3. März 2007 keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Bestimmungen des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes bestehen. Der Gerichtshof kann auch keine Unsachlichkeit in dem Umstand erblicken, dass nur in Gemeinden mit gemeindeeigenen Netzbetreibern nicht-gemeindeeigene Versorgungsunternehmen zur Abgabe herangezogen werden, da bei Gemeindeabgaben wie der Gebrauchsabgabe die unterschiedliche Situation in einzelnen Gemeinden nicht am Gleichheitssatz gemessen werden kann (vgl. z.B. VfSlg. 8161/1977, 9804/1983, 14.846/1997). Im Verhältnis der Tiroler Gebrauchsabgabe zum ELWOG liegt auch keine Konstellation vor, die der in VfSlg. 10.305/1984 behandelten vergleichbar wäre.

Ihr Vorbringen lässt daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).