Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B522/05 ECLI:AT:VFGH:2007:B522.2005 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of prospect of success due to mere application of general law.

Geschäftsnummer B522/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint, ruling that no constitutional question required clarification since the alleged rights violations stemmed primarily from the erroneous application of ordinary law. The applicant claimed violations of constitutionally guaranteed rights, but the court found specific constitutional reasoning unnecessary for the core issues. Consequently, the court determined the complaint lacked a reasonable prospect of success and was inadmissible under Article 144(2) of the Constitution.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG: A constitutional complaint is inadmissible if it lacks a reasonable prospect of success, which occurs when specific constitutional considerations are not required to answer the main questions or when the alleged violation is deemed highly improbable based on existing case law.

Schlagwörter

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constitutional complaint inadmissibility reasonable prospect of success application of general law constitutional question clarification VfGG § 19 Abs 3 Z 1 B-VG Art 144 Abs 2 general norm invalidity

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 19 Abs. 3 Z 1 VfGG
Art144 Abs2 B-VG
§19 Abs3 Z1 VfGG
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Zitierte Rechtsprechung

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G152,153/06
Erkenntnisses G152,153/06, vom 3.

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Volltext

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses G152,153/06, vom 3. März 2007 die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).