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B2065/06 ECLI:AT:VFGH:2007:B2065.2006 KI-generiert

Constitutional complaint against administrative notification of necessary departure fails due to lack of Bescheid character and jurisdiction

Geschäftsnummer B2065/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the applicant's request for legal aid and dismissed the constitutional complaint as inadmissible, resulting in the respondent authority prevailing. The dispute concerned a written notification from the Federal Police Directorate of Vienna regarding the necessary departure of a foreign national, which the applicant challenged as an administrative decision. The Court held that the measure did not constitute a "Bescheid" (formal administrative order) under Article 144 of the Federal Constitutional Law, as it lacked the required formal structure and did not normatively regulate a specific administrative matter or establish binding rights or legal relationships; instead, it served merely as an informational reminder and warning regarding potential coercive measures. Because the document was not a final administrative decision, the Constitutional Court lacked jurisdiction, rendering the complaint inadmissible. Consequently, the Court determined that the litigation was manifestly hopeless, and thus refused to grant legal aid under the relevant procedural codes.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; A formal administrative act must possess both the external form of a decision and the objective intent to bind legal relations; mere informational letters regarding potential enforcement measures do not qualify as decisions subject to constitutional review.

Schlagwörter

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administrative decision formal requirements constitutional jurisdiction procedural inadmissibility binding legal effect police notification VfGH competence

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
Art144 B-VG
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate.
§63 Abs1 ZPO
Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.
§35 Abs1 VfGG
Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) bzw.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 4903/1965
etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).
VfSlg. 5731/1968
VfSlg. 6140/1970
VfSlg. 6252/1970
VfSlg. 6603/1971
VfSlg. 6821/1972
VfSlg. 7158/1973
VfSlg. 7436/1974
VfSlg. 8861/1980
VfSlg. 10.892/1986
VfSlg. 11.077/1986
VfSlg. 13.099/1992
VfSlg. 16.433/2002
etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s.
VwSlg. 9458 A/1977
auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, Zl.
VwGH 14.9.1981, Zl. 81/17/0133
9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, Zl. 81/17/0133; 22.2.1991, Zl.

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Die vorliegende selbst verfasste Beschwerde wendet sich gegen ein - vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertetes - Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien betreffend die "Information über die notwendige Ausreise" vom 24. November 2006, Zl. III-1201578/FrB/06.

2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus (vgl. etwa VfSlg. 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973, 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, Zl. 81/17/0133; 22.2.1991, Zl. 90/12/0277).

2.1. Diese Voraussetzungen sind bei der bekämpften Erledigung nicht gegeben:

Sie weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da sie weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist.

Damit die Erledigung dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg. 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982, vgl. etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10.119/1984, 10.270/1984).

Dies trifft bei der angefochtenen Erledigung nicht zu.

Die angefochtene Erledigung enthält vielmehr eine dem Beschwerdeführer übermittelte "Information über die notwendige Ausreise", mit der er darüber belehrt wird, dass gegen ihn - im Falle seines weiteren unerlaubten Aufenthalts - mit Zwangsmaßnahmen (Schubhaft) vorgegangen werden kann; weiters wird der Beschwerdeführer ersucht, das in Rede stehende Schreiben im Zuge seiner Ausreise einem Grenzkontrollorgan zu übergeben. Es ist sohin nicht erkennbar, dass die Bundespolizeidirektion Wien beabsichtigt hätte, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen.

2.2. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Schreiben erscheint daher als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des Gerichtshofes (§19 Abs3 Z2 lita VfGG) zu gewärtigen wäre.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) bzw. §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.