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B3391/05 ECLI:AT:VFGH:2007:B3391.2005 KI-generiert

Constitutional court allows appeal against inheritance tax assessment based on unconstitutional statutory provisions.

Geschäftsnummer B3391/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court upheld the complainant's appeal, ordering the revocation of the inheritance tax assessment due to the application of unconstitutional tax statutes. The complainant, an heir, received an equalization payment from other heirs but was subsequently taxed on this amount under specific sections of the Inheritance Tax Act. The court declared the relevant tax provisions unconstitutional and found the tax authority liable for applying them, thereby violating the complainant's constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 140 Abs. 1 B-VG; § 19 Abs. 4 Z. 3 VfGG: The Constitutional Court may examine the constitutionality of statutes upon complaint; if a statute is found unconstitutional, administrative acts based on it are void, and the authority is liable for the resulting violation of constitutional rights.

Schlagwörter

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inheritance tax assessment unconstitutional statute application property rights violation equal treatment before law Constitutional Court review administrative act revocation tax liability invalidation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 140 Abs. 1 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VfGG
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG
§ 19 Abs. 2 ErbStG
§ 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG
Art144 B-VG
Art140 Abs1 B-VG
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs2 und 3, des §1 Abs1 Z1 sowie des §2 Abs2 Z4 ErbStG ein.
§19 Abs4 Z3 VfGG
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin war Ehegattin des Erblassers. Das vom Erblasser hinterlassene Vermögen bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften mit einem Verkehrswert (laut Bewertungsgutachten) iHv € 3.528.030,--. Der dreifache Einheitswert der Liegenschaften betrug laut Aktenlage € 6.322,53. Aufgrund des vom Erblasser verfassten Testaments war der Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. In weiterer Folge verzichtete die Beschwerdeführerin auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch und schloss mit den übrigen Erben und Legataren ein Übereinkommen, aufgrund dessen sie insbesondere eine "Ausgleichszahlung" iHv € 808.146,33 erhielt.

2. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 4. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführerin - ausgehend vom Nennbetrag der Ausgleichszahlung - Erbschaftssteuer gem. §1 Abs1 Z1 iVm §19 ErbStG iHv € 87.417,27 vorgeschrieben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen, u.a. der §§2 Abs2 Z4 und 19 Abs2 ErbStG, geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs2 und 3, des §1 Abs1 Z1 sowie des §2 Abs2 Z4 ErbStG ein. Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G54/06 u.a., hob er §1 Abs1 Z1 ErbStG als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.