Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B3230/05 ECLI:AT:VFGH:2007:B3230.2005 KI-generiert

Constitutional court annuls administrative order due to application of unconstitutional municipal speed limit regulation.

Geschäftsnummer B3230/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court annulled an administrative order against a driver for exceeding a speed limit, finding the order violated her rights. The applicant argued the municipal regulation establishing the limit was unconstitutional, a claim the court validated through a separate ruling. Consequently, the court declared the administrative decision invalid and ordered the municipality to cover the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; Where a municipal regulation is declared unconstitutional, its application in an administrative decision violates the applicant's rights, rendering the decision void.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation administrative order annulment speed limit violation municipal ordinance constitutional complaint rights violation procedural outcome

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VfGG
§ 88 VfGG
§ 17a VfGG
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin behauptet, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein.
Art139 Abs1 B-VG
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 1) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom 17.
§19 Abs4 Z3 VfGG
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG.
§17a VfGG
In den im begehrten Ausmaß zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 272,50 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- enthalten.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10.303/1984
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
VfSlg. 10.515/1985

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 1.815,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen §52 lita Z10a StVO 1960 bestraft, weil sie am 9. Dezember 2004 als Lenkerin eines näher bezeichneten Pkw in 6300 Wörgl, 86 m östlich des Wohnhauses Ferdinand Raimund-Straße Nr. 11, in Fahrtrichtung Westen, die "durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten" habe.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Juli 2005, Z uvs-2005/13/1025-2, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin behauptet, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Gegenschrift.

4. Die Stadtgemeinde Wörgl legte den Verordnungsakt vor und erstattete eine Äußerung.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes 1) der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom 17. November 1994, Zl. 640-629-94/Pol., ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V75/06, hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des Punktes 1) dieser Verordnung festgestellt.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den im begehrten Ausmaß zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 272,50 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- enthalten.