Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B935/06 ECLI:AT:VFGH:2007:B935.2006 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed; court upheld land transfer conditions as non-arbitrary and not violating property rights.

Geschäftsnummer B935/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complainant's appeal against a binding condition requiring the sale of specific forest parcels to a farmer within two years. The complainant argued the authority arbitrarily refused to lift this condition due to his delayed sale attempts and claimed discrimination against foreign buyers. The court found no constitutional violation because the complainant's own conduct prevented the condition's fulfillment, and the refusal to lift the condition was a reasonable application of the law rather than arbitrary will.

Legislator-Regeste

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§ 20 Abs 3 TGVG; § 8 Abs 3 TGVG: A binding condition on property transfer imposed by administrative authority does not violate constitutional property rights if the authority's refusal to lift the condition based on the applicant's own failure to meet statutory requirements is not arbitrary or disproportionate.

Schlagwörter

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property transfer conditions arbitrary administrative action constitutional complaint dismissal land transfer restrictions proportionality principle TGVG land law unjustified hardship

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art 144 Abs 1 B-VG
§ 20 Abs 3 TGVG
§ 8 Abs 3 TGVG
§ 19 Abs 4 erster Satz VfGG
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 15.139/1998
auch VfSlg. 15.139/1998).

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Landesgrundverkehrsreferenten beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. Dezember 1996 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §20 Abs3 iVm §§6 und 8 Abs1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl. 61/1996, die Bieterbewilligung für die erneute Versteigerung der Liegenschaft EZ 414 des GB Obsteig unter der Auflage erteilt, dass einzelne, näher bezeichnete Waldgrundstücke aus der Liegenschaft binnen zweier Jahre nach Zuschlagserteilung an einen tätigen Land- und Forstwirt veräußert werden. Der vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebene Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.1. In der am 17. Februar 1997 beim Bezirksgericht Silz stattgefundenen erneuten Versteigerung erhielt der Beschwerdeführer den Zuschlag für das angeführte Grundstück.

1.2. Mit Eingaben vom 26. Februar 1999 und vom 17. April 2001 beantragte der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs3 TGVG die Aufhebung der in Rede stehenden Auflage.

1.3. Diesem Begehren gab der Landesgrundverkehrsreferent mit Bescheid vom 30. Mai 2003 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 4. Juni 2003) teilweise Folge und hob die Auflage der Weiterveräußerung hinsichtlich einzelner Grundstücke in EZ 414 GB Obsteig auf (Spruchpunkt I); in Bezug auf zwei näher bezeichnete Waldgrundstücke in der angeführten EZ wurde der Antrag hingegen mangels Vorliegens von die Aufhebung der Auflage rechtfertigenden Umständen abgewiesen (Spruchpunkt II).

1.4. Gegen den zuletzt genannten Teil des Bescheides (Spruchpunkt II) erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission vom 6. April 2006 abgewiesen wurde: Der Beschwerdeführer sei der ihm auferlegten Verpflichtung, die Waldgrundstücke innerhalb der Frist von zwei Jahren ab Zuschlagserteilung (also bis spätestens 17. Februar 1999) an einen tätigen Land- und Forstwirt zu veräußern, schuldhaft nicht nachgekommen, weshalb im Sinne der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides keine Gründe für die Aufhebung der Auflage vorlägen: eines der beiden betroffenen Grundstücke habe der Beschwerdeführer überhaupt nicht, das andere Grundstück erst am 16. Februar 1999 zur Veräußerung und schließlich am 10. April 2001 zum Tausch oder Kauf angeboten. Umstände, die ohne Verschulden des Beschwerdeführers eingetreten und geeignet seien, eine Aufhebung der Auflage gemäß §8 Abs3 TGVG (idF LGBl. 85/2005) zu rechtfertigen, seien somit nicht hervorgekommen.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

2.1. Der Behörde falle willkürliches Handeln zur Last, weil sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt habe. Zudem verletze die denkunmögliche Anwendung der Bestimmungen des §8 Abs1 und 3 TGVG den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angeführten Bescheides des Landesgrundverkehrsreferenten am 9. Dezember 1996 (mit welchem dem Beschwerdeführer die Bieterbewilligung für die Versteigerung der Grundstücke erteilt wurde) sei das Tiroler Grundverkehrsgesetz idF LGBl. 61/1996 in Geltung gestanden. Damals habe der Beschwerdeführer die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen für den Erwerb der forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht erfüllt, weshalb die Bieterbewilligung gemäß §8 Abs1 TGVG unter der in Rede stehenden Auflage angeordnet worden sei. Mit der Novelle LGBl. 75/1999 seien die in §6 TGVG normierten Voraussetzungen für den Rechtserwerb an forstwirtschaftlichen Grundstücken jedoch erleichtert worden: für den Erwerber sei das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ebenso entfallen wie jenes der für die Selbstbewirtschaftung nötigen fachlichen Kenntnisse.

Die belangte Behörde hätte ihrer Entscheidung aufgrund der "neuen Verwaltungssache" nicht den Bescheid vom 9. Dezember 1996 zugrunde legen dürfen, sondern "die derzeitige Rechtslage" anwenden müssen.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die erteilten Auflagen nach der neuen Rechtslage noch erforderlich sind. Da der Beschwerdeführer nunmehr die Voraussetzungen zum Erwerb der in Rede stehenden Waldgrundstücke nach §6 Abs1 und 4 TGVG erfülle, sei der Grund für die seinerzeitige Erteilung der Auflage weggefallen und mit dem Fortbestand der Auflage für ihn eine unbillige Härte verbunden. Die belangte Behörde habe fälschlicherweise angenommen, dass die Umstände, welche die Aufhebung einer Auflage gemäß §8 Abs3 TGVG rechtfertigen, auf der Sachverhaltsebene liegen müssen.

2.2. Überdies werde der Beschwerdeführer gegenüber anderen Staatsbürgern mit identischen Voraussetzungen diskriminiert: während diesen der dauerhafte Erwerb "problemlos" möglich sei, werde ihm das Behalten der (selbst bewirtschafteten) Waldgrundstücke aufgrund einer längst beseitigten gesetzlichen Regelung verweigert.

3. Die Landes-Grundverkehrskommission legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. 61/1996 idF LGBl. 75/1999, lauteten wie folgt:

"§6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) gewährleistet ist, daß die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden,

c) der Erwerber über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und

d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

(2) Selbstbewirtschaftung im Sinne des Abs1 litb liegt nur dann vor, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird.

(3) Die fachlichen Kenntnisse im Sinn des Abs1 litc sind durch die Ausbildung zum entsprechenden Facharbeiter im Sinne des 3. Abschnittes des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 97/1991, in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine entsprechende gleichwertige Praxis nachzuweisen.

(4) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Betrieb in seiner wesentlichen Substanz darf überdies nur erteilt werden, wenn der Erwerber auf diesem Betrieb seinen Hauptwohnsitz nimmt, es sei denn, er hat bereits in vertretbarer Entfernung vom neu erworbenen Betrieb seinen Hauptwohnsitz.

(5) - (6) [...]

(7) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind insoweit abweichend von den Voraussetzungen nach Abs1 litb zu genehmigen, als die Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen muss. Weiters entfällt für die Genehmigung von Rechtserwerben an forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzung nach Abs1 litc.

(8) - (9) [...]

[...]

§8

Auflagen

(1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach §6 Abs1 und 4 kann die Genehmigung nach §4 mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß [...]

(2) Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. [...]

(3) Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage mit Bescheid aufheben, wenn die Durchsetzung der Auflage für den Verpflichteten auf Grund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.

[...]

§20

Erneute Versteigerung

(1) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Wochen liegen.

(2) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die die Bieterbewilligung oder die Bestätigung des Landesgrundverkehrsreferenten über die Abgabe der Erklärung nach §11 Abs1 oder 2 oder die Bestätigung des Landesgrundverkehrsreferenten nach Abs3 letzter Satz oder Abs4 letzter Satz vorweisen. Im Falle des Zuschlages an eine solche Person bedarf es keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder Bestätigung mehr.

(3) Der Landesgrundverkehrsreferent hat im Falle der Versteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder im Falle von Ausländern als Bieter die Bieterbewilligung jenen Personen zu erteilen, die binnen drei Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins um die Erteilung dieser Bewilligung ansuchen, sofern die Übertragung des Eigentums an sie den Bestimmungen des 2. bzw. des 4. Abschnittes nicht widerspräche. Diese Feststellung ist in den Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich aufzunehmen. Die Bewilligung kann mit Auflagen nach §8 erteilt werden. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. [...] Der Landesgrundverkehrsreferent hat über ein solches Ansuchen unverzüglich, spätestens jedoch binnen sechs Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins zu entscheiden. Er hat weiters eine allfällige Berufung binnen einer Woche nach ihrer Einbringung der Landes-Grundverkehrskommission (§28) vorzulegen, die darüber binnen fünf Wochen zu entscheiden hat. Wird vom Landesgrundverkehrsreferenten innerhalb der sechswöchigen Frist oder von der Landes-Grundverkehrskommission innerhalb der fünfwöchigen Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Bewilligung als erteilt. Hierüber hat der Landesgrundverkehrsreferent dem Bewilligungswerber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(4) - (8) [...]"

2. Durch die am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Novelle LGBl. 85/2005 erfuhren ua. die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TGVG folgende Änderung:

"§6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) gewährleistet ist, dass die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; dieses Erfordernis gilt nicht, wenn [...]

c) der Erwerber, in den Fällen der litb Z. 2 und 3 die für den landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft, Privatstiftung oder Genossenschaft tätige Person bzw. der Pächter oder Fruchtnießer, über die für die Selbstbewirtschaftung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und

d) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.

(2) Selbstbewirtschaftung liegt nur dann vor, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb oder die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird bzw. werden.

(3) Die fachlichen Kenntnisse im Sinn des Abs1 litc sind durch die Ausbildung zum entsprechenden Facharbeiter im Sinn des 3. Abschnittes des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, in der jeweils geltenden Fassung oder durch eine entsprechende gleichwertige Praxis nachzuweisen.

(4) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Betrieb in seiner wesentlichen Substanz darf überdies nur erteilt werden, wenn der Erwerber auf diesem Betrieb seinen Hauptwohnsitz nimmt, es sei denn, er hat bereits in vertretbarer Entfernung vom neu erworbenen Betrieb seinen Hauptwohnsitz.

(5) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages darf entgegen den Bestimmungen des Abs1 lita, b und c und des §7 erteilt werden, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.

(6) [...]

(7) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn die Voraussetzung nach Abs1 lita gegeben ist und, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand nach Abs1 litb Z. 1 bis 3 verwirklicht wird, die ordnungsgemäße nachhaltige Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.

(8) - (9) [...]

[...]

§8

Auflagen

(1) - (2) [...]

(3) Die Grundverkehrsbehörde, die eine Auflage in letzter Instanz verfügt hat, kann diese mit Bescheid aufheben, wenn die Durchsetzung der Auflage für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe bei Erlassung des bekämpften Bescheides Willkür geübt, weil sich die Änderungen in §6 TGVG durch die Novelle LGBl. 75/1999 (die mit Ablauf des Tages der Kundmachung und ohne Übergangsbestimmungen iZm den §§8 und 20 TGVG am 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind) auf die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Beibehaltung von Auflagen iSd §8 TGVG auswirken würden und die Voraussetzungen für die Aufhebung der Auflage daher an Hand des ergänzten §6 leg.cit. zu prüfen gewesen wären.

1.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, nur vorliegen, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden:

1.2. Die strittige Anordnung der Weiterveräußerung der in Rede stehenden Waldgrundstücke an einen tätigen Landwirt ist nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides, mit dem über den Antrag auf Aufhebung der Auflage entschieden wurde; vielmehr bildet diese Auflage einen Bestandteil des eingangs erwähnten rechtskräftigen Bescheides des Landesgrundverkehrsreferenten vom 9. Dezember 1996 (oben Punkt I.1.) über die Erteilung der Bieterbewilligung.

1.3. Mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (am 31. Dezember 1999 in Kraft getretenen) TGVG-Novelle 1999 wurde im §6 TGVG der Absatz 7 eingefügt: danach ist der Rechtserwerb an einem forstwirtschaftlichen Grundstück auch dann zu genehmigen, wenn die Selbstbewirtschaftung nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt; ferner entfällt die Voraussetzung des Abs1 litc leg.cit. (fachliche Kenntnisse). Die Regelung des §8 TGVG erfuhr durch die Novelle indes keine Änderung.

Nach §8 Abs3 TGVG kann die Grundverkehrsbehörde eine von ihr erteilte Auflage aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die er nicht verschuldet hat, eine unbillige Härte bedeuten würde.

Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen, wenn sie bei Prüfung des in Rede stehenden Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Auflage nicht auf die mit der Novelle 1999 in §6 TGVG vorgenommenen Änderungen eingegangen ist: es ist nicht verfassungswidrig davon auszugehen, dass diese für die Beurteilung der Voraussetzungen des §8 Abs3 leg.cit. nicht maßgeblich sind, weil die Bestimmung des im §6 leg.cit. neu eingefügten Abs7 auf nach Inkrafttreten der Novelle (mit 31. Dezember 1999) stattgefundene Grundstückserwerbe anzuwenden ist, während zeitlich davor gelegene Erwerbsvorgänge - einschließlich darauf bezogener Auflagen - hievon unberührt bleiben; dies auch auf die Auflagen bei der Genehmigung solcher Erwerbe anzuwenden, ist jedenfalls nicht verfassungswidrig.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Willkürvorwurf geht daher ins Leere (vgl. auch VfSlg. 15.139/1998).

Dass die belangte Behörde das Vorliegen der Erfordernisse des §8 Abs3 TGVG aus anderen Gründen in willkürlicher Weise verneint hätte, behauptet die Beschwerde nicht und ist auch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hervorgekommen: die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aus dem näher dargestellten (unbestrittenen) Verhalten des Beschwerdeführers (Unterlassen rechtzeitiger und nachhaltiger Verkaufsbestrebungen) abgeleitete Schlussfolgerung, dass die Erfüllung der Auflage für ihn unter den gegebenen Umständen keine unbillige Härte bedeute, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zufolge Inländerdiskriminierung verletzt sei, verkennen abermals den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn die Behauptung, er sei als österreichischer Staatsbürger gegenüber ausländischen Staatsangehörigen benachteiligt, weil letztere ein Waldgrundstück "problemlos dauernd" erwerben könnten, während ihm das Behalten der in Rede stehenden Grundstücke aufgrund einer "längst beseitigten Regelung" verweigert werde, bezieht sich erneut nicht auf das hier relevante Verfahren über die Aufhebung der Auflage, sondern auf jenes über die Erteilung der Bieterbewilligung.

3. Nach den vorstehenden (Punkt III.1.3.) Erwägungen kommt auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs durch denkunmögliche Gesetzesanwendung nicht in Betracht.

Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Landesgrundverkehrsreferenten (der die Auflage seinerzeit gemäß §20 Abs3 TGVG als zuständige Grundverkehrsbehörde erteilt hat - Punkt I.1.) zur Entscheidung über die Aufhebung der Auflage im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren sei bemerkt, dass dieser gemäß §8 Abs3 TGVG in Zusammenschau mit §20 Abs3 TGVG (idF LGBl. 75/1999) zu Recht eingeschritten ist.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre. Ebenso wenig sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften entstanden. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.