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G166/07 ECLI:AT:VFGH:2007:G166.2007 KI-generiert

Constitutional court dismisses procedural aid request as legal challenge to court decision is clearly futile.

Geschäftsnummer G166/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural aid to challenge a lower court's decision via an individual constitutional complaint. The applicant argued direct rights violation by a specific procedural rule, but the court noted the decision had already become effective without a formal ruling. The court determined the challenge was futile because the lower court had other viable options to raise constitutional issues, and the Constitutional Court lacks jurisdiction to review the underlying case file.

Legislator-Regeste

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Art. 140 B-VG; Art. 89 Abs. 2 B-VG; Art. 144 B-VG; § 63 Abs. 1 ZPO iVm § 35 VfGG: An individual constitutional complaint is clearly futile if the applicant had other reasonable means to raise constitutional doubts, and the Constitutional Court lacks jurisdiction to review the case file.

Schlagwörter

KI-generiert
procedural aid individual constitutional complaint clearly futile jurisdictional limitation effective decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 140 B-VG
Art. 89 Abs. 2 B-VG
Art. 144 B-VG
§ 63 Abs. 1 ZPO
§ 35 VfGG
Art140 B-VG
Art140 B-VG auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO.
§75 Z3 ZPO
Art140 B-VG auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO.
Art144 B-VG
§63 Abs1 ZPO
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.
§35 VfGG
Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 8552/1979
VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991).
VfSlg. 11.695/1988
VfSlg. 14.186/1995
VfSlg. 14.625/1996
VfGH 16.12.1998, B1596/98
11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.).
VfGH 30.6.2000, B930/00

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gem. Art140 B-VG auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schloss der Antragsteller den Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 15. März 2007, mit dem Rekurse des Antragstellers zurückgewiesen wurden, weil er diese mittels Telefax eingebracht hätte und den Verbesserungsaufträgen nicht nachgekommen wäre, an.

2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz in seinen Rechten verletzt worden zu sein und andererseits, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

3. Im Rahmen der Einbringung der Rekurse gegen die Beschlüsse des Erstgerichts, über die das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluss vom 15. März 2007 entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Rekursgericht einen Antrag auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof stellen möge. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Landesgericht für ZRS Wien, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991). Dem Antragsteller stand somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung.

4. Sofern der Antragsteller beabsichtigen sollte, im Wege eines Individualantrages nach Art140 B-VG den genannten Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien zu bekämpfen, wäre der Antrag schon deshalb offenbar aussichtslos, weil weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996; VfGH 16.12.1998, B1596/98; 30.6.2000, B930/00 ua.).

5. Damit erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.