Constitutional court dismisses pension appeal when administrative claim was already rejected by social court.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant requested procedural assistance to challenge two pension denial decisions by the Pension Insurance Institution. These decisions were issued in a benefit case under the Social Security Act, not an administrative case, meaning they lost effect upon a subsequent lawsuit at the Social Court. The court ruled that parties who fail to pursue such claims are deemed to have accepted the decisions and lack standing to challenge them constitutionally.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 ASVG; § 412 ASVG; Parties who fail to pursue a claim for benefits through the Social Court are deemed to have accepted the administrative decision and cannot challenge it before the Constitutional Court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen zwei Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, mit denen ihr Antrag auf Gewährung einer Alterspension mangels Vorliegens der Wartezeit abgelehnt wurde.
Die anzufechtenden Bescheide sind nicht in einer Verwaltungssache im Sinne des §412 ASVG, sondern in einer Leistungssache im Sinne des §354 ASVG ergangen. Sie treten daher aufgrund einer Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ex lege außer Kraft, können aber nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Parteien, die die Möglichkeit ungenutzt lassen, ihren Leistungsanspruch durch eine derartige Klage geltend zu machen, gelten als diesem Bescheid zustimmend und können daher dadurch in keinem Recht verletzt sein. Wer aber durch einen konkreten Bescheid in einem subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, ist auch nicht legitimiert, den Bescheid mit einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. etwa VfSlg. 3424/1958, 5941/1969).
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.