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B103/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B103.2009 KI-generiert

VfGH grants suspensive effect to appeal against Telekom Control Commission decision due to disproportionate hardship.

Geschäftsnummer B103/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court granted suspensive effect to the applicant's appeal against the Telekom Control Commission's decision. The court balanced the public interest in market transparency against the applicant's risk of irreparable harm if the discount rates were immediately disclosed. It ruled that no compelling public interest existed to enforce the decision immediately, as the applicant would face disproportionate disadvantage.

Legislator-Regeste

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§ 85 Abs 2 VfGG; The Constitutional Court may grant suspensive effect to an appeal if compelling public interests do not oppose it and enforcing the contested decision would cause disproportionate hardship to the applicant.

Schlagwörter

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suspensive effect Telekom Control Commission proportionality principle public interest irreparable harm

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 85 Abs 2 VfGG
§85 Abs2 VfGG
Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des §85 Abs2 VfGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 4.4.2001, B2271/00
VfGH 4.4.2001, B2271/00).

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Volltext

Dem in der Beschwerdesache der Ö P Aktiengesellschaft, ..., vertreten durch die CMS R-R H Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 9. Dezember 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG F o l g e gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Begründung:

Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag der Beschwerdeführerin der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des §85 Abs2 VfGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen zwingend auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen gebieten. Dem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen wurden in der Rechtsprechung im Wesentlichen stets dann angenommen, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (und zum Teil auch deren Eigentum) verbunden wäre; daneben lassen sich als relevante Gesichtspunkte die Gefährdung der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches und des Abgabenanspruches als solchen sowie die Gefährdung der Versorgungslage breiterer Bevölkerungsteile (mit Wasser und Energie) erkennen (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 35, 465, und bei Schwartz, Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Verwaltungsgerichtshof, AnwBl 1994, 241, 245).

Ein solches qualifiziertes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der bekämpften aufsichtsbehördlichen Anordnungen vermag der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall allerdings weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Stellungnahme der belangten Behörde zum Aufschiebungsantrag der antragstellenden Gesellschaft zu entnehmen.

Die von der Behörde ins Treffen geführten öffentlichen Interessen - größtmögliche Transparenz und Gleichbehandlung innerhalb des Postmarktes - sind jedoch in die vorzunehmende Abwägung einzubeziehen.

Demgegenüber ist auf Seiten der antragstellenden Gesellschaft zu berücksichtigen, dass die sofortige Bekanntgabe der Rabatte ein Faktum schaffen würde, das nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, sollte das Verfahren ein legitimes Interesse an deren Geheimhaltung ergeben. Auch ist es der antragstellenden Gesellschaft nicht zuzumuten, sich durch die bloße Nichtbefolgung des Bescheides während der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens strafbar zu machen (vgl. VfGH 4.4.2001, B2271/00).

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben.