Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B2010/08 ECLI:AT:VFGH:2009:B2010.2008 KI-generiert

Consumption of constitutional right to challenge administrative act upon prior appeal

Geschäftsnummer B2010/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court dismissed the complaint as inadmissible, leaving the administrative proceedings regarding the radio broadcast license unresolved but barring the complainant from further challenging the specific 2002 decision. The dispute concerned a re-opened administrative procedure where the complainant’s predecessor had obtained a radio license for the Salzburg city area, which was initially overturned by the Bundeskommunikationssenat (BKS) in a 2002 decision; although this 2002 decision was suspended following a 2003 re-opening and subsequent Administrative Court rulings, it effectively re-entered the legal order after the BKS’s later 2006 re-opening decision was annulled by the Administrative Court in 2008. The decisive legal basis was the doctrine of exhaustion of the right to complain before the Constitutional Court, which holds that a specific administrative act may only be challenged once by a given party; consequently, the complainant lacked standing to file a second constitutional complaint against the 2002 BKS decision because the right had been consumed by the initial challenge.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG; A single administrative act may be challenged before the Constitutional Court only once, as the right of complaint is consumed by the first valid complaint.

Schlagwörter

KI-generiert
exhaustion of right of appeal consumption of complaint right re-entry of administrative act lack of standing Constitutional Court admissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG
§69 Abs1 Z2 AVG
September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß §69 Abs1 Z2 AVG stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 17.170/2004
zB VfSlg. 17.170/2004, 17.185/2004).
VfSlg. 17.185/2004

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der KommAustria vom 18. Juni 2001 wurde der

Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt. Den dagegen erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Parteien wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (im Folgenden: BKS) vom 6. September 2002 Folge gegeben und die beantragte Zulassung einer mitbeteiligten Partei erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 26. November 2002, B1400/02, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

2. Während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens beantragte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft am 24. März 2003 die Wiederaufnahme des mit Bescheid des BKS vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens. Mit Bescheid des BKS vom 6. Oktober 2003 wurde dem Antrag der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des BKS vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens gemäß §69 Abs1 Z2 AVG stattgegeben. Gleichzeitig wurden die Berufungen der mitbeteiligten Parteien abgewiesen und der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" erteilt.

Auf Grund dieses Bescheides stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren betreffend die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des BKS vom 6. September 2002 wegen Klaglosstellung der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ein.

Der gegen den Bescheid des BKS vom 6. Oktober 2003 beim Verwaltungsgerichtshof von einer mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2006, 2003/04/0185, stattgegeben und der Bescheid des BKS vom 6. Oktober 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenem Bescheid des BKS vom 8. September 2006 wurde dem Antrag der - mit der Rechtsvorgängerin nunmehr verschmolzenen - beschwerdeführenden Gesellschaft auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens neuerlich stattgegeben, die Berufungen der mitbeteiligten Parteien abgewiesen und der beschwerdeführenden Gesellschaft die Zulassung erteilt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2008, 2006/04/0185,0186, wurde der Bescheid des BKS vom 8. September 2006 hinsichtlich der Wiederaufnahme des mit Bescheid des BKS vom 6. September 2002 erledigten Berufungsverfahrens und der Abweisung unter anderem der Berufungen der mitbeteiligten Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. 1. Die vorliegende - am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene - Beschwerde richtet sich gegen den - bereits ein Mal beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen - Bescheid des BKS vom 6. September 2002. Begründend wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass mit Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2008, 2006/04/0185,0186, am 13. November 2008, der angefochtene Bescheid am selben Tag "wieder in den Rechtsbestand getreten" sei.

2. Die Beschwerde ist unzulässig:

Die nunmehr eingebrachte Beschwerde richtet sich ein weiteres Mal gegen den Bescheid des BKS vom 6. September 2002, mit dem den Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen die Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Salzburg Stadt 94,0 MHz" an die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben und die beantragte Zulassung einer mitbeteiligten Partei erteilt wurde.

Derselbe Verwaltungsakt kann - unabhängig von der Frage des Wiederauflebens eines Bescheides - von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur ein Mal mit Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfSlg. 17.170/2004, 17.185/2004).

Die vorliegende Beschwerde war daher schon deshalb mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückzuweisen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

IV. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.