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B533/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B533.2009 KI-generiert

Constitutional court dismisses suspension request for deportation stay as administrative review has no suspensive effect.

Geschäftsnummer B533/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the applicant's request for suspensive effect on a deportation stay denial. The applicant argued that suspending the decision was necessary, but the court found the administrative procedure regarding the stay had no impact on the legality of the deportation itself. Consequently, the court ruled that granting suspension would not prevent the deportation from occurring, rendering the request inadmissible under the relevant constitutional provisions.

Legislator-Regeste

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§ 85 Abs 2 und 4 VfGG; Suspensive effect is only granted if the contested decision has negative legal consequences that can be postponed, which is not the case when the administrative review of a stay does not affect the legality of the deportation.

Schlagwörter

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suspensive effect deportation stay constitutional review administrative procedure legal consequences VfGG provisions Fremdenpolizeigesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 85 Abs 2 und 4 VfGG
§ 46 Fremdenpolizeigesetz 2005
Art 144 B-VG
§ 46 Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 51 Fremdenpolizeigesetz 2005
Art144 B-VG
In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a.
§85 Abs2 VfGG
Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkung eines angefochtenen Bescheides hinausgeschoben, sodass der bekämpfte Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu entfalten vermag.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfGH 22.6.1994, B836/94
etwa VfGH 22.6.1994, B836/94 ua.).
VfGH 31.10.2007, B2018/07
VfGH 31.10.2007, B2018/07).

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Volltext

Dem in der Beschwerdesache des L S S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, ..., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. November 2008, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §46 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen.

In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Eintritt der Rechtswirkung eines angefochtenen Bescheides hinausgeschoben, sodass der bekämpfte Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung zu entfalten vermag. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung haben bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes alle Maßnahmen, die an sich aufgrund des angefochtenen Bescheides zulässig wären, zu unterbleiben. Einer Beschwerde kann also nur dann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid irgendwelche - für den Beschwerdeführer nachteiligen - Rechtswirkungen entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, dh. dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers günstiger sein könnte, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann keine für den Beschwerdeführer positiven Rechtsfolgen nach sich ziehen, die weiter gehen als jene, die mit der nachfolgenden potentiellen Aufhebung des bekämpften Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof verbunden wären (s. etwa VfGH 22.6.1994, B836/94 ua.).

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §46 Abs3 Fremdenpolizeigesetz 2005 entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als etwa das Verfahren gemäß §51 Fremdenpolizeigesetz 2005 - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung des betreffenden Antragstellers. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides würde also nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vom Gesetz gedeckt wäre. Der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich (vgl. VfGH 31.10.2007, B2018/07).

3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.