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B635/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B635.2009 KI-generiert

Constitutional court dismisses suspension request for administrative penalty regarding banking license violation. The court rejects the claim that public interest outweighs the applicant's disproportionate harm. The court prioritizes timely financial market supervision over the applicant's reputation concerns. The court finds no compelling public interest opposing the immediate enforcement of the document submission order.

Geschäftsnummer B635/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the applicant's request for suspensive effect on an administrative order requiring the submission of banking-related documents. The applicant argued that enforcing the order would cause disproportionate harm to his reputation and business due to potential public exposure of his clients and the ongoing investigation. The court rejected this, stating that the authority's need for timely supervision and investigation of unauthorized banking operations constituted a compelling public interest that outweighed the applicant's concerns.

Legislator-Regeste

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§ 85 Abs 2 VfGG; The Constitutional Court holds that the public interest in timely financial market supervision and the prevention of unauthorized banking operations outweighs the applicant's claim of disproportionate harm regarding reputation and business continuity, thus denying suspensive effect on administrative enforcement orders.

Schlagwörter

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suspensive effect proportionality test public interest financial market supervision unauthorized banking operations reputation damage administrative enforcement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 85 Abs 2 VfGG
§ 85 Abs 4 VfGG
§ 5 VVG
§ 26a FMABG
§ 98 Abs 1 BWG
§85 Abs2 VfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 2.4.1996, B748/96
auch VfGH 2.4.1996, B748/96, zur Vorlage von Geschäftsbüchern nach §20 DevisenG [aF]).

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Volltext

Dem in der Beschwerdesache des Mag. J S, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C W, ..., gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 7. April 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung:

1. Der Antragsteller verfügt über eine Gewerbeberechtigung als gewerblicher Vermögensberater gemäß §136a GewO bzw. als Versicherungsvermittler gemäß §§137 ff GewO. Er bringt vor, dass er mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 3.4.2007 schuldig erkannt wurde, im Zusammenhang mit von ihm vermittelten Darlehensgeschäften die Verwaltungsübertretung des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften begangen zu haben. Seither nehme er keine fremden Gelder mehr entgegen, sondern vermittle Darlehensverträge in der Weise, dass der Darlehensbetrag vom Darlehensgeber unmittelbar an den Darlehensnehmer bezahlt wird.

2. Mit dem angefochtenen, dem Antragsteller am 8. April 2009 zugestellten Bescheid, wurde der Antragsteller aufgefordert, der FMA bis spätestens 20. April 2009 folgende Unterlagen vorzulegen:

"1. alle [vom Antragsteller] im Zeitraum von 03.12.2007 bis 06.04.2009 angenommenen Kreditvermittlungsauftrage von Darlehensgebern und Darlehensnehmern sowie die dazugehörigen Anbote und Anbotsannahmen sowie die dazugehörigen Zahlungsbelege, sofern diese nicht schon [vom Antragsteller] vorgelegt wurden;

2. eine Kundenliste von allen neuen und bestehenden Kunden im Zeitraum von 03.12.2007 bis 06.04.2009, die an Mag. J S Kreditvermittlungsaufträge (sowohl als Darlehensgeber als auch als Darlehensnehmer) enteilt haben;

3. sämtliche Auszüge aller [vom Antragsteller] für seine Kunden geführten Treuhandgeldverrechnungskonten, in denen sämtliche Buchungen im Zeitraum von 03.12.2007 bis 06.04.2009 erfasst sind;

4. die Auszüge aller [vom Antragsteller] für seine Kunden geführten Treuhandgeldverrechnungskonten zum 31.12.2008."

Der Bescheid enthält die Mitteilung, dass im Fall der Nichtbefolgung des Auftrages das Vollstreckungsmittel einer Zwangsstrafe von € 10.000,- zur Anwendung kommen würde (§5 VVG, §26a FMABG).

Diese bescheidmäßige Aufforderung sei ergangen, nachdem gegen den Antragsteller ein (neuerliches) Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §98 Abs1 BWG eingeleitet worden sei. Zur Begründung des Erfordernisses der Vorlage der genannten Unterlagen stützt sich die FMA einerseits darauf, dass die Auswertung dieser Unterlagen notwendig sei, um die Stichhaltigkeit von Vorwürfen nachzugehen, die von verschiedenen Stellen gegen den Antragsteller erhoben worden seien; andererseits sei die Vorlage der Unterlagen erforderlich, um "Dritten Bankgeschäfte ohne erforderliche Berechtigung zu untersagen".

3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung bringt der Antragsteller vor, dass der Aufschiebung des Vollzugs keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, während dem Antragsteller im Fall der Umsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger, unwiederbringlicher Nachteil erwüchse. Die Vorlage von Urkunden, die persönliche Angaben von Kunden enthalten, hätte zur Folge, dass diese Kunden von der FMA kontaktiert würden. In weiterer Folge würde das gegen den Antragsteller geführte Verfahren öffentlich bekannt werden, womit sein Ruf als Vermögensberater geschädigt würde und die Einleitung weiterer Verfahren gegen die bekannt gewordenen Kunden des Antragstellers zu befürchten sei. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde somit ein Prozessergebnis vorweggenommen werden, zumal der wirtschaftliche Ruf des Beschwerdeführers in diesem Fall bereits so geschädigt wäre, dass selbst ein positiver Ausgang des Verfahrens im Ergebnis nichts mehr ändern könnte.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich. Aus seiner Begründung ergibt sich, dass die FMA den Antragsteller aufgrund des konkreten Verdachts des unerlaubten Betriebs von Bankgeschäften zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat, um ihr die Untersuchung des Sachverhaltes und die Einleitung weiterer Aufsichtsmaßnahmen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Antragstellers nicht geeignet, einen Nachteil darzutun, der bei einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen finanzmarktrechtlichen Aufsicht bzw. der Verhinderung des konzessionslosen Betreibens von Bankgeschäften als unverhältnismäßig zu qualifizieren wäre (vgl. auch VfGH 2.4.1996, B748/96, zur Vorlage von Geschäftsbüchern nach §20 DevisenG [aF]). Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.