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B342/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B342.2009 KI-generiert

Constitutional Court legal aid eligibility: sufficiency of pension income and secured assets to fund litigation without compromising necessary subsistence

Geschäftsnummer B342/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court denied the applicant's request for procedural aid to file a complaint against a decision by the Federal Appeal Commission for Social Compensation and Disability Matters, ruling that the applicant was not financially incapacitated to bear the litigation costs without jeopardizing necessary subsistence. The dispute centered on the eligibility for legal aid given the applicant's specific financial profile, which included monthly retirement and disability benefits totaling approximately €1,587, a supplementary part-time income of roughly €389, and significant debts consisting of a housing improvement loan and a large Swiss Franc mortgage secured by a life insurance policy, along with other assets such as a car and an owned apartment. Applying Article 63 Paragraph 1 of the Code of Civil Procedure in conjunction with Article 35 Paragraph 1 of the Constitutional Court Act, the Court held that the applicant's income and asset holdings were sufficient to cover the procedural costs while maintaining a simple standard of living, thereby failing the statutory requirement for the grant of procedural aid.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs 1 ZPO; § 35 Abs 1 VfGG: Legal aid is granted only when a party is unable to bear procedural costs without impairing necessary subsistence, defined as the cost of a simple livelihood for the party or their family.

Schlagwörter

KI-generiert
legal aid eligibility procedural costs necessary subsistence simple livelihood standard financial hardship assessment social benefits appeal VfGG legal aid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
Procedural basis cited in the dispositive, in conjunction with the ZPO, for the decision on procedural aid.
§ 72 Abs 1 ZPO
Procedural basis cited in the dispositive for the order to deny the application for procedural aid.
§63 Abs1 ZPO
§35 Abs1 VfGG
Procedural basis cited in the dispositive, in conjunction with the ZPO, for the decision on procedural aid.
§72 Abs1 ZPO
Procedural basis cited in the dispositive for the order to deny the application for procedural aid.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfGH 22.3.2002, B254/02
zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
VfGH 2.4.2004, B397/04

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 72 Abs 1 ZPO

Procedural basis cited in the dispositive for the order to deny the application for procedural aid.

§ 35 Abs 1 VfGG

Procedural basis cited in the dispositive, in conjunction with the ZPO, for the decision on procedural aid.

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist eine monatliche Rente der PVA Linz in der Höhe von 545 Euro sowie eine Rente nach HVG in der Höhe von 1042 Euro bezieht. Außerdem gibt er unter "sonstige Vermögensgegenstände" einen BMW 318i, Baujahr 1999, an. Er gibt weiters an, in einer Eigentumswohnung von 80 m² zu wohnen, für die er insgesamt 777,45 Euro zu zahlen habe, wobei in diesen Betrag die Betriebskosten, Gas, Strom, die Miete für den Parkplatz, eine Versicherung, sowie die Raten bzw. Zinsen für zwei Kredite eingerechnet wurden.

Der Verfassungsgerichtshof forderte den Einschreiter mit Schreiben vom 17. April 2009 auf, im Hinblick auf die unklaren Angaben hinsichtlich seiner Belastungen durch Kredite anzugeben, durch wie viele Kredite er tatsächlich belastet sei und welche Zahlungsmodalitäten vereinbart worden seien. Weiters forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, anzugeben, ob er - wie in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe vom 7. September 2008 angegeben - nach wie vor unselbständig beschäftigt sei, und gegebenenfalls die Höhe des aus dieser Beschäftigung erwachsenden Einkommens sowie Name und Anschrift des Arbeitgebers zu benennen, und entsprechende Belege beizuschließen.

Der Einschreiter kam dieser Aufforderung nach und gab nunmehr an, durch monatliche Kreditraten von 186,95 Euro für ein Darlehen des Landes Oberösterreich ("Land OÖ Darlehen für Wohnungssanierung", offener Betrag von 17.765,27 Euro - bzw. laut beigeschlossenem Beleg vom 17. März 2009 nunmehr 17.386,67 Euro) sowie durch monatliche Zinszahlungen von 250 Euro für einen Schweizer Franken - Wohnungskredit (offener Betrag von 106.000 Euro) belastet zu sein. Beide Kredite seien im Jahr 2025 fällig. Weiters verfüge er als Sicherheit für den CHF-Kredit über eine der Bank verpfändete Lebensversicherung, für die er monatliche Raten von 208,40 Euro zu zahlen habe.

Hinsichtlich eines unselbständigen Einkommens ergänzte der Einschreiter seine ursprünglichen Angaben dahingehend, dass er ein bis 30. Juni 2009 befristetes Dienstverhältnis bei der Caritas Oberösterreich (laut beigelegtem Dienstvertrag seit 9. März 2009, Beschäftigungsausmaß 14 Wochenstunden) eingegangen sei und daraus ein unselbständiges Einkommen von monatlich ca 389 Euro beziehe. Den angegebenen Ausgaben steht somit zumindest bis Ende Juni ein Nettoeinkommen von rund 1976 Euro, danach zumindest in der Höhe von 1587 Euro, gegenüber.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.