Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B599/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B599.2009 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of standing regarding compensation; other points remitted to administrative court.

Geschäftsnummer B599/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the complaint regarding the compensation amount due to the complainants' lack of standing, as the law provided a specific judicial remedy to challenge the decision. The court found that the remaining claims against the expropriation scope and other procedural points lacked a reasonable prospect of success and did not require specific constitutional analysis. Consequently, the complaint was dismissed in part and remitted to the Administrative Court for a full decision on the substantive issues.

Legislator-Regeste

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§ 20 lit. c StWG; Art. 144 Abs. 1 B-VG: A constitutional complaint is inadmissible if the law provides a specific judicial remedy to set aside the contested decision and enforce claims, thereby depriving the complainant of the necessary legitimation to appeal directly to the Constitutional Court.

Schlagwörter

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expropriation compensation lack of standing judicial remedy remittal to administrative court constitutional complaint inadmissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 20 lit. c StWG
Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 144 Abs. 3 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z. 1 VfGG
Art144 Abs1 B-VG
Art144 Abs2 B-VG
Art6 Abs1 EMRK
Das Enteignungsverfahren gliedert sich in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art6 Abs1 EMRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (VfSlg.
Art144 Abs3 B-VG
des angefochtenen Bescheides richtet, abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).
§19 Abs3 Z1 VfGG
des angefochtenen Bescheides richtet, abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 17.036/2003
VfSlg. 11.760/1988
Das Enteignungsverfahren gliedert sich in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art6 Abs1 EMRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (VfSlg. 11.760/1988).
VfSlg. 11.762/1988
etwa VfSlg. 11.762/1988 mwN).

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Volltext

I. Die Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bekämpft, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung:

I. 1. Zugunsten der Beschwerdeführer wurde eine Dienstbarkeit zur Gewinnung und Aneignung von Rohstoffen aller Art auf mehreren Grundparzellen, alle inne liegend der im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Liegenschaft, bücherlich einverleibt.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die Ausübung dieses dinglichen Rechtes zugunsten der Verbund-Austrian Power Grid AG zwecks Sicherung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der 380 kV-Freileitung "Kainachtal - Wien Südost", Teilstück "Kainachtal - Südburgenland" im Enteignungsweg derart beschränkt, als dadurch nicht in die Dienstbarkeit der Duldung der

380 kV-Hochspannungsfreileitung über die angeführten Grundparzellen eingegriffen werden darf.

Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die §§18, 19 und 20 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 - StWG), BGBl. 70.

Mit Spruchpunkt II. setzte die belangte Behörde gemäß §20 litb StWG die für die Einräumung der in Spruchpunkt I. bezeichneten Dienstbarkeitsrechte zu leistende Entschädigung für diese "Enteignung" mit € 0,- fest.

Mit Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer als sachlich und rechtlich unbegründet ab. Spruchpunkt IV. bezeichnet einen bestimmten Plansatz als integrierenden Bestandteil des Bescheides. Spruchpunkt V. spricht über Verfahrenskosten ab.

2. In ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto §20 litc StWG), in eventu wegen denkunmöglicher und damit dem Willkürverbot zuwiderlaufender Anwendung dieser Bestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein und beantragen, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aufzuheben.

II. Soweit die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. gerichtet ist, ist sie unzulässig:

1. Gemäß §20 litc StWG kann jede der beiden Parteien binnen 3 Monaten ab Erlassung des die Entschädigung für eine Enteignung bestimmenden Bescheides die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt betreffend den Ausspruch über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 17.036/2003 mwN) ist die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben, wenn die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen ist.

Die Beschwerde war daher, soweit sie gegen den Spruchpunkt II. gerichtet ist, mangels Legitimation zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

III. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV. und V.:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Das Enteignungsverfahren gliedert sich in die Enteignung als solche, die als Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art6 Abs1 EMRK anzusehen ist, und in die Festsetzung der Enteignungsentschädigung (VfSlg. 11.760/1988). Über die Festlegung des räumlichen Ausmaßes einer Enteignung ist daher im Verwaltungsverfahren abzusprechen. Insofern bestehen gegen §20 litc StWG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK nichts dagegen einzuwenden ist, dass auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellungen zu entscheiden (vgl. etwa VfSlg. 11.762/1988 mwN).

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich nicht gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).