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V29/09 ua ECLI:AT:VFGH:2009:V29.2009 KI-generiert

Constitutional court dismisses appeal for vague revocation request targeting specific sections of a university election regulation.

Geschäftsnummer V29/09 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicants' request to revoke specific sections of a university election regulation. The applicants, a student candidate and a student, argued the new electronic voting system violated their rights under Article 139 of the Constitution. The court dismissed the appeal because the request failed to precisely identify which parts of the regulation were unconstitutional, instead using vague terms like 'in particular' to target only a subset of the text.

Legislator-Regeste

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Art. 139 B-VG; § 57 Abs 1 VfGG: A request for revocation of a regulation must precisely and unambiguously designate the specific provisions to be declared unconstitutional; vague references to 'in particular' or partial sections without clear boundaries render the request inadmissible.

Schlagwörter

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Constitutional Court Revocation Request Vague Provisions University Election Article 139 B-VG Precise Identification Inadmissible Appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 B-VG
§ 57 Abs 1 VfGG
§§ 187 and 404 ZPO
§ 35 VfGG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit. a VfGG
Art139 B-VG
Die Antragsteller begehren in ihren auf Art139 B-VG
§35 VfGG
Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
§57 Abs1 VfGG
Ein solcher Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss gemäß §57 Abs1 VfGG begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach, oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 17.679/2005
VfSlg. 16.533/2002
VfSlg. 13.736/1994
zB VfSlg. 13.736/1994), weshalb sie schon aus diesem Grund - zur Frage der Anfechtung einer Novellierung anstelle der Verordnungsstelle selbst vgl.
VfSlg. 17.363/2004
zB VfSlg. 17.363/2004 und VfGH vom 30.11.2007, V43/07 - zurückzuweisen waren.
VfGH vom 30.11.2007, V43/07
17.363/2004 und VfGH vom 30.11.2007, V43/07 - zurückzuweisen waren.

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Volltext

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren in ihren auf Art139 B-VG

gestützten Anträgen "die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlverordnung 2005 - HSWO 2005 [gemeint wohl:

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005] geändert wird, insbesondere ihren Abschnitt 8 §§61-69, BGBl Nr II 351/2008 als gesetzwidrig aufzuheben". Unter dem Punkt "2. Prüfungsgegenstand" führen sie Folgendes aus:

"Der Antragsteller bekämpft gemäß Artikel 139 B-VG die Verordnung BGBl II, 351/2008, insbesondere den gesamten 8. Abschnitt, §§61 bis 69 insbesondere betreffend Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems, sowie das elektronische Wahlsystem (vgl. §64) und §65, welcher Betrieb und Zutritt beinhaltet, kundgemacht im BGBl II Nr 351/2008 und zwar zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit."

2. Zur Darlegung seiner Antragslegitimation führt der Erstantragsteller im Wesentlichen aus, dass er als Kandidat der wahlwerbenden Gruppe Ring Freiheitlicher Studenten bei der ÖH-Wahl vom 26. bis 28. Mai 2009 für die Universitätsvertretung der Studierenden gemäß §13 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I 22/1999 idF BGBl. I 2/2008, an der Karl Franzens Universität Graz kandidiere, als Student der Rechtswissenschaften an der Karl Franzens Universität Graz inskribiert sei und durch die streitgegenständliche Verordnung in der Ausübung seines passiven Wahlrechts unmittelbar betroffen sei. Die Zweitantragstellerin bringt zu ihrer Antragslegitimation im Wesentlichen vor, dass sie als Studentin an der Universität Wien immatrikuliert, sowie in der Studienrichtung Rechtswissenschaften inskribiert sei und durch die streitgegenständliche Verordnung in der Ausübung ihres persönlichen sowie geheimen Wahlrechts unmittelbar betroffen sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Ein solcher Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss gemäß §57 Abs1 VfGG begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach, oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Um dieses strenge Erfordernis zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl. VfSlg. 17.679/2005 mwN). Es darf nicht offen bleiben, welche Vorschriften oder welche Teile einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aufgehoben werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutung darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (vgl. VfSlg. 16.533/2002).

2. Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Anträge nicht gerecht, wenn - wie zu Beginn wörtlich wiedergegeben - einerseits die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 geändert wird, beantragt wird, andererseits aber begehrt wird, "insbesondere" ihren Abschnitt 8 §§61-69, als gesetzwidrig aufzuheben, somit der abschließend formulierte Antrag ein engeres, bloß auf einen Teil der Verordnung zielendes Aufhebungsbegehren enthält. Die ungenaue Bezeichnung des Antrages wird noch dadurch verstärkt, dass unter

"2. Prüfungsgegenstand" überdies die Aufhebung "insbesondere betreffend Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems, sowie das elektronische Wahlsystem (vgl. §64) und §65" beantragt wird.

Den Anträgen haftet sohin ein nicht verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl. zB VfSlg. 13.736/1994), weshalb sie schon aus diesem Grund - zur Frage der Anfechtung einer Novellierung anstelle der Verordnungsstelle selbst vgl. zB VfSlg. 17.363/2004 und VfGH vom 30.11.2007, V43/07 - zurückzuweisen waren.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.