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B673/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B673.2009 KI-generiert

Constitutional court dismisses legal aid request due to applicant's insufficient income and assets.

Geschäftsnummer B673/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for legal aid to challenge an administrative decision. The applicant reported a monthly net income of €1,500 and annual losses as a self-employed worker, with no child support obligations. The court determined these financial circumstances did not meet the statutory requirement of being unable to bear procedural costs without impairing necessary subsistence.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs 1 ZPO; § 35 Abs 1 VfGG: Legal aid is granted only if the applicant is unable to bear the costs of the proceedings without impairing their necessary subsistence.

Schlagwörter

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legal aid procedural costs necessary subsistence financial means constitutional complaint income threshold administrative decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
§63 Abs1 ZPO
§35 Abs1 VfGG
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 22.3.2002, B254/02
zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
VfGH 2.4.2004, B397/04

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. März 2009. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.500,- bezieht, als selbständiger Erwerbstätiger pro Jahr einen Verlust von ungefähr € 3.000,- erwirtschaftet und keine Unterhaltspflichten hat.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den bekannt gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.