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B1093/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B1093.2009 KI-generiert

Constitutional court dismisses procedural aid request due to applicant's €1,500 monthly income exceeding subsistence needs.

Geschäftsnummer B1093/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural aid to challenge the Interior Minister's decision. The applicant, a self-employed individual earning €1,500 monthly, argued for financial assistance to cover legal costs. The court determined that this income level did not meet the statutory threshold for inability to bear necessary living expenses.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs 1 ZPO; § 35 Abs 1 VfGG: Procedural aid is granted only when a party is unable to bear the costs of the proceedings without impairing their necessary subsistence, defined as the amount required for a simple standard of living for themselves or their family.

Schlagwörter

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procedural aid subsistence needs income threshold constitutional complaint financial assistance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
§63 Abs1 ZPO
§35 Abs1 VfGG
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 22.3.2002, B254/02
zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
VfGH 2.4.2004, B397/04

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 21. Juli 2009. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als selbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.500,-- bezieht.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.