Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B959/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B959.2009 KI-generiert

Dismissal of constitutional complaint and legal aid application due to lack of standing from withheld guardian consent

Geschäftsnummer B959/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court dismissed the applicant's requests for litigation aid, ruling that the application lacked the necessary standing (*Legitimation*) and was therefore procedurally defective. The dispute concerned an application for legal aid to file complaints against various administrative and civil court decisions, including an order for the appointment of a collision curator under §§271, 272 ABGB; critically, the applicant’s judicially appointed guardian had explicitly withheld consent to the filing, and the court found no basis for proceeding under §§8, 9 ZPO or involving the guardianship court under §278 ABGB. The decisive legal basis was the doctrine that the absence of valid representation or authorization constitutes a fatal lack of standing, preventing the substantive merits of the underlying administrative and civil disputes from being heard.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§§ 271, 272 ff ABGB; A procedural aid request is inadmissible if the court-appointed guardian opposes the filing, thereby lacking the requisite legal standing (Legitimation) to represent the ward.

Schlagwörter

KI-generiert
procedural aid legal standing court appointed guardian ABGB representation VfGG dismissal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§§ 271, 272 ff ABGB
§ 19 Abs 3 Z 2 lit e VfGG
§§ 8, 9 ZPO
§ 278 ABGB
§278 ABGB
Für ein Vorgehen nach den §§8, 9 ZPO oder der Befassung der Pflegschaftsgerichte nach §278 ABGB fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfGH 12.6.2001, B306/01
zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05).
VfGH 22.6.2005, B830/04
VfGH 28.2.2006, B3390/05

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung:

Die vom Einschreiter selbst verfasste Eingabe richtet sich gegen näher bezeichnete Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und gegen ein näher bezeichneten Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung. In der Eingabe wird ua. die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die genannten Bescheide und den genannten Beschluss beantragt. Darüber hinaus beantragte der Einschreiter Verfahrenhilfe hinsichtlich eines Antrages auf Kompetenzfeststellung. Schließlich stellte der Einschreiter in seiner Eingabe den Antrag "gemäß §§271, 272 ff ABGB auf Bestellung eines besonderen bzw. anderen (weiteren) Kollisionskurator".

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27. August 2003, Z8 P 181/98k, wurde für den Einschreiter ein Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2009 - zugestellt am 11. August 2009 - wurde der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob er die Antragstellung genehmigt.

Der einstweilige Sachwalter teilte in seinem Schriftsatz vom 14. August 2009 mit, dass er der Antragstellung seines Kuranden nicht zustimmt.

Für ein Vorgehen nach den §§8, 9 ZPO oder der Befassung der Pflegschaftsgerichte nach §278 ABGB fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05).

Die Anträge waren somit mangels Legitimation zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.