Dismissal of constitutional complaint and legal aid application due to lack of standing from withheld guardian consent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's requests for litigation aid, ruling that the application lacked the necessary standing (*Legitimation*) and was therefore procedurally defective. The dispute concerned an application for legal aid to file complaints against various administrative and civil court decisions, including an order for the appointment of a collision curator under §§271, 272 ABGB; critically, the applicant’s judicially appointed guardian had explicitly withheld consent to the filing, and the court found no basis for proceeding under §§8, 9 ZPO or involving the guardianship court under §278 ABGB. The decisive legal basis was the doctrine that the absence of valid representation or authorization constitutes a fatal lack of standing, preventing the substantive merits of the underlying administrative and civil disputes from being heard.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 271, 272 ff ABGB; A procedural aid request is inadmissible if the court-appointed guardian opposes the filing, thereby lacking the requisite legal standing (Legitimation) to represent the ward.
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KI-generiertVolltext
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die vom Einschreiter selbst verfasste Eingabe richtet sich gegen näher bezeichnete Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und gegen ein näher bezeichneten Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung. In der Eingabe wird ua. die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die genannten Bescheide und den genannten Beschluss beantragt. Darüber hinaus beantragte der Einschreiter Verfahrenhilfe hinsichtlich eines Antrages auf Kompetenzfeststellung. Schließlich stellte der Einschreiter in seiner Eingabe den Antrag "gemäß §§271, 272 ff ABGB auf Bestellung eines besonderen bzw. anderen (weiteren) Kollisionskurator".
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27. August 2003, Z8 P 181/98k, wurde für den Einschreiter ein Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten bestellt.
Mit Schriftsatz vom 7. August 2009 - zugestellt am 11. August 2009 - wurde der für den Einschreiter gerichtlich bestellte Sachwalter aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob er die Antragstellung genehmigt.
Der einstweilige Sachwalter teilte in seinem Schriftsatz vom 14. August 2009 mit, dass er der Antragstellung seines Kuranden nicht zustimmt.
Für ein Vorgehen nach den §§8, 9 ZPO oder der Befassung der Pflegschaftsgerichte nach §278 ABGB fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 12.6.2001, B306/01; 22.6.2005, B830/04; 28.2.2006, B3390/05).
Die Anträge waren somit mangels Legitimation zurückzuweisen.
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.