Constitutional complaint dismissed; Constitutional Court orders Federal Government to pay applicant's legal costs after ASJ lifted deportation order.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's constitutional complaint regarding the deportation order and the subsequent legal costs. The applicant had successfully challenged the deportation decision before the Administrative Court, which lifted the order and granted international protection. Consequently, the Constitutional Court found the applicant to be without legal standing and ordered the Federal Government to pay the applicant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144a Abs. 1 B-VG; Art. 3 EMRK: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant has been granted legal standing by a higher court, thereby rendering the constitutional review moot.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15. Juni 2009 gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. Juli 2009 gemäß §68 Abs1 AVG und §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Art3 EMRK und Gleichbehandlung von Fremden untereinander) behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird.
II. 1. Der Asylgerichtshof teilte mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 mit, dass die angefochtene Entscheidung behoben wurde. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs1 AVG stattgegeben. Mit Erkenntnis vom 30. Oktober 2009 wurde der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes behoben, der Beschwerde stattgegeben und der diesem Bescheid zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz zugelassen.
2. Der Beschwerdeführer erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 12. November 2009 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, dem belangten Asylgerichtshof den Ersatz der Prozesskosten zuzüglich Umsatzsteuer aufzuerlegen - für klaglos gestellt.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
3. Die Aufhebung des Erkenntnisses stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb dem Beschwerdeführer Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- und Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.