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B486/09 ECLI:AT:VFGH:2009:B486.2009 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed due to failure to correct formal defects within the court's deadline.

Geschäftsnummer B486/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint because the complainant failed to correct formal defects within the prescribed two-week deadline. The court applied standard court procedural rules, noting that the submission contained illegible text and unclear copies, which were returned for improvement. Since the deadline expired without the required corrections, the complaint was dismissed without a merits hearing.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs 1 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes; § 58 Abs 2 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz; § 18 VfGG; § 19 Abs 3 Z 2 lit c VfGG: Formal defects in a constitutional complaint must be remedied within the set deadline; failure to do so results in dismissal without examination of the merits.

Schlagwörter

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constitutional complaint formal defect remedial deadline procedural dismissal VfGG provisions

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs 1 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 58 Abs 2 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 18 VfGG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit c VfGG
§18 VfGG
nicht entsprach, wurde gemäß §18 VfGG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung dieses Formmangels zurückgestellt.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §58 Abs2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) heranzuziehen, demzufolge u.a. engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen vom Gericht zur Verbesserung zurückgestellt werden können.

Die vorliegende Beschwerde, welche den Anforderungen der Geo. nicht entsprach, wurde gemäß §18 VfGG unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Behebung dieses Formmangels zurückgestellt. Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen.

Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.