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B167/10 ECLI:AT:VFGH:2010:B167.2010 KI-generiert

Constitutional Court dismisses procedural aid request due to missing contested decision and non-extendable appeal deadline.

Geschäftsnummer B167/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's requests for procedural aid and an extension of the time limit. The court found the application invalid because the specific administrative decision required to challenge was missing, and the applicant failed to provide a copy despite claiming financial inability. Furthermore, the court ruled that the six-week appeal period cannot be extended, rendering the request for time extension inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 72 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG: A request for procedural aid is inadmissible if the contested decision is missing, and an extension of the appeal period is not permitted.

Schlagwörter

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procedural aid appeal period extension missing contested decision constitutional court administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 72 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§72 Abs1 ZPO
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
§35 Abs1 VfGG
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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B2072/07 ua.
November 2007, B2072/07 ua., wird der Antrag auf Verfahrenshilfe ohne weitere Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

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Volltext

Die Anträge auf Fristerstreckung und auf Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Dem Antrag fehlt der anzufechtende Bescheid. Mit Beschluss vom 30. November 2007, B2072/07 ua., wurde dem Einschreiter aufgrund seines offenkundig mutwilligen Verhaltens, trotz Wissens um die Formvorschriften Verfahrenshilfeanträge regelmäßig unvollständig vorzulegen und so jeweils einen Verbesserungsauftrag zu provozieren, die Zurückweisung seines Antrages ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages angekündigt. Dem sucht der Einschreiter hier dadurch zu entgehen, dass er mit der Begründung, er könne "derzeit ... mangels Geld" keine Kopie anfertigen, um eine "14tägige Fristerstreckung" ersucht.

2. Ein Verfahrenshilfeantrag ist nicht im eigentlichen Sinne fristgebunden; lediglich seine Erfolgsaussicht hängt davon ab, dass er während der sechswöchigen Beschwerdefrist gestellt wird. Die Beschwerdefrist ist aber nicht erstreckbar. Der Antrag auf Fristerstreckung ist daher schon aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die Frage, ob der Antrag des Einschreiters darüber hinaus aber auch dahin gedeutet werden könnte, dass er in Wahrheit um Erteilung einer Verbesserungsfrist von zwei Wochen ersuchen wollte, kann offen bleiben, da der Einschreiter mit keinem Wort begründet, warum er nicht in der Lage ist, das Original des Bescheides vorzulegen.

4. Im Sinne des gegenüber demselben Einschreiter ergangenen Beschlusses vom 30. November 2007, B2072/07 ua., wird der Antrag auf Verfahrenshilfe ohne weitere Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.