Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
G283/09 ECLI:AT:VFGH:2010:G283.2009 KI-generiert

Confinement under §21/2 StGB dismissed; no admissible individual review path exists for the applicant.

Geschäftsnummer G283/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the individual application filed by a detainee seeking to challenge the constitutionality of §21/2 StGB regarding his confinement. The applicant argued that his legal interests were currently impaired, but the Court held that a legitimate path for constitutional review already existed through the ordinary court system. Consequently, the application was dismissed for lack of admissibility because the applicant failed to demonstrate that no other reasonable avenue for legal recourse was available.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Abs. 1 B-VG; Art. 140 Abs. 1 B-VG: An individual application before the Constitutional Court is admissible only if the applicant's protected interests are currently impaired and no other reasonable legal remedy exists.

Schlagwörter

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individual application admissibility requirements reasonable legal remedy current impairment constitutional review path confinement measure procedural standing Recht auf einen Verteidiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 Abs. 1 B-VG
Art. 140 Abs. 1 B-VG
§ 21 Abs. 2 StGB
§ 63 Abs. 1 ZPO
§ 35 VfGG
§ 72 Abs. 1 ZPO
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG
Art140 Abs1 B-VG
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar (vgl.
§21 Abs2 StGB
Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Strafverfahren voraus.
Art89 Abs2 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8009/1977
VfSlg. 8058/1977
VfSlg. 16.332/2001
VfSlg. 15.418/1999
VfSlg. 15.786/2000
Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg. 15.786/2000 und 16.772/2002) nicht vor.
VfSlg. 16.772/2002
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Volltext

Der Individualantrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden, selbst verfassten Antrag begehrt der gemäß §21 Abs2 Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) in der Justizanstalt Garsten im Maßnahmenvollzug angehaltene Einschreiter die Prüfung der "Gesetzmäßigkeit des Maßnahmenparagrafs §21/2 StGB, im Zusammenhang mit der EMRK". Unter einem beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des Individualantrages.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 16.332/2001).

2.1. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß §21 Abs2 StGB setzt unter anderem die Verurteilung wegen einer Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und damit ein gerichtliches Strafverfahren voraus. In diesem Verfahren hatte der Einschreiter die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs2 StGB beim - antragslegitimierten (Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG) - Gericht zweiter Instanz vorzutragen, das im Fall von Bedenken seinerseits einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen hätte müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar (vgl. zB VfSlg. 15.418/1999).

2.2. Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise dennoch zulässig machen könnten, liegen hier (anders als etwa in den Fällen VfSlg. 15.786/2000 und 16.772/2002) nicht vor.

Der vorliegende Individualantrag des Einschreiters war daher schon deshalb mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

3. Damit erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.