Unconstitutionality of Styrian Municipal Code provision on reinstatement deadlines and its application in administrative review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court (VfGH) ruled in favor of the applicants, ordering the annulment of the challenged administrative decisions and awarding them litigation costs of €2,340 each, including VAT and filing fees. The dispute arose when the complainants' applications for reinstatement of a missed deadline under § 71(1) of the Administrative Procedure Act (AVG) were rejected, and they challenged these rejections on the grounds that the lower authority had applied § 59(6), second sentence of the Styrian Municipal Code 1967, a provision previously declared unconstitutional. The decisive legal basis for the annulment was the application of a constitutionally defective statutory norm, which the Court had struck down in a separate ex officio review (G256-258/09), thereby violating the applicants' rights to free expression and passive suffrage, leading to the mandatory reversal of the specific administrative acts without needing a public hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs. 1 B-VG; Art. 10 EMRK: The Constitutional Court may annul administrative decisions based on the application of a specific statutory provision if that provision is found to be unconstitutional, thereby violating fundamental rights such as freedom of expression or effective legal protection.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit je € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheiden der Steiermärkischen Landesregierung vom
14. April 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 Abs1 AVG zurückgewiesen und ihrer Vorstellung keine Folge gegeben.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten - im Wesentlichen identischen - Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Meinungsäußerung (Art10 EMRK), auf "ein Mindestmaß an faktischer Effizienz der Rechtsschutzeinrichtungen" sowie des passiven Wahlrechtes und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich des §59 Abs6 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide sowie für den Fall der Ablehnung bzw. Abweisung der Beschwerden die Abtretung dieser an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §59 Abs6 letzter Satz des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO), LGBl. für die Steiermark Nr. 115 idF LGBl. für die Steiermark Nr. 1/1999 ein. Mit Erkenntnis vom 3. März 2010, G256-258/09, hob er §59 Abs6 letzter Satz leg.cit. als verfassungswidrig auf.
III. Die - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden sind begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche
Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von je € 360,-- sowie drei Eingabengebühren gemäß §17a VfGG in der Höhe von je € 180,-- enthalten.