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B1589/09 ECLI:AT:VFGH:2010:B1589.2009 KI-generiert

Constitutional court dismisses appeal by third party lacking standing against administrative benefit order.

Geschäftsnummer B1589/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to file a complaint against an administrative order directed at his mother. The applicant argued for relief regarding family benefits, but the court found he was neither a party to the administrative proceedings nor entitled to the benefits under the Family Allowance Act. Consequently, the court ruled that the applicant lacked the necessary standing to challenge the order, making the complaint legally futile.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs 1 B-VG; § 63 Abs 1 ZPO: A third party may only file a constitutional complaint against an administrative decision if they have standing as a party in the underlying administrative proceedings and their subjective rights are directly affected by the decision.

Schlagwörter

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procedural assistance standing requirement administrative complaint family allowance act subjective rights constitutional court third party standing Vermächtnisnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs 1 B-VG
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
§ 2 Abs 2 FLAG
§ 6 FLAG
Art144 Abs1 B-VG
§63 Abs1 ZPO
Der Antrag ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
§35 Abs1 VfGG
Der Antrag ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
§72 Abs1 ZPO
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 11.764/1988
zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005).
VfSlg. 14.575/1996
VfSlg. 17.587/2005
VfSlg. 14.183/1995
zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000).
VfSlg. 15.733/2000
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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 beantragte der Einschreiter im eigenen Namen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen an seine Mutter adressierten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates. Mit diesem Bescheid hat der Unabhängige Finanzsenat die Berufung der Mutter des Einschreiters gegen einen Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt abgewiesen, mit dem von der Mutter des Einschreiters Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückgefordert wurden.

2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein.

Zur Erhebung einer solchen Beschwerde ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann, wenn mithin die bescheidmäßige Anordnung oder Feststellung die subjektive Rechtssphäre des Einschreiters berührt (vgl. zB VfSlg. 11.764/1988, 14.575/1996, 17.587/2005). Die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in der Rechtssphäre verletzt zu werden, kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist (vgl. zB VfSlg. 14.183/1995, 15.733/2000).

3. Der Einschreiter war weder Partei des Verwaltungsverfahrens noch räumt ihm das FLAG ein subjektives Recht auf Gewährung (auf Unterbleiben der Rückforderung) der Familienbeihilfe ein, da gemäß §2 Abs2 leg.cit. Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in §2 Abs1 leg.cit. genanntes Kind grundsätzlich die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört, und einer der Ausnahmefälle, in denen das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§6 FLAG), nicht vorliegt. Da der Einschreiter somit keinen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat, der Rückforderungsbescheid nicht an ihn gerichtet war und er auch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren hatte, wäre eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung dieser Beschwerde mangels Legitimation zu gewärtigen wäre.

4. Der Antrag ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.