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B366/10 ECLI:AT:VFGH:2010:B366.2010 KI-generiert

B366/10 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer B366/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 28. Jänner 2010, Z ..., wurde der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling gegen den Bescheid betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß §82 EStG 1988 hinsichtlich Lohnsteuer sowie gegen die Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2002 keine Folge gegeben. Dem Verfahren lag insbesondere die Frage zugrunde, ob die den beiden mit je 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern im Dezember 2002 ausbezahlte Abfertigung dem begünstigten Steuersatz von 6 % unterliegt.

Legislator-Regeste

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§85 Abs2 VfGG, §82 EStG, Art144 B-VG, §212 BAO; B366/10 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): Jänner 2010, Z ..., wurde der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling gegen den Bescheid betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß §82 EStG 1988 hinsichtlich Lohnsteuer sowie gegen die Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2002 keine Folge gegeben. Dem Verfahren lag insbesondere die Frage zugrunde, ob die den beiden mit je 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern im Dezember 2002 ausbezahlte Abfertigung dem begünstigten Steuersatz von 6 % unterliegt.

Schlagwörter

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§85 Abs2 VfGG §82 EStG Art144 B-VG §212 BAO

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§85 Abs2 VfGG
Jänner 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
§82 EStG
Art144 B-VG
In der gegen den letztinstanzlichen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a.
§212 BAO

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Volltext

Dem in der Beschwerdesache der WK P GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G B, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 28. Jänner 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 28. Jänner 2010, Z ..., wurde der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling gegen den Bescheid betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß §82 EStG 1988 hinsichtlich Lohnsteuer sowie gegen die Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2002 keine Folge gegeben. Dem Verfahren lag insbesondere die Frage zugrunde, ob die den beiden mit je 25 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern im Dezember 2002 ausbezahlte Abfertigung dem begünstigten Steuersatz von 6 % unterliegt.

2. In der gegen den letztinstanzlichen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und dritte Personen dadurch keine Nachteile erlitten. Durch die Einhebung der zusätzlich vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von € 71.717,86 zzgl. Zinsen entstünde hingegen der beschwerdeführenden Gesellschaft ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil sie einen Kredit aufnehmen und das Geschäftskonto überziehen müsste, was mit zusätzlichen Spesen wie Zinsen, Kreditabschlusskosten, gesetzlicher Kreditgebühr und/oder Überziehungszinsen verbunden wäre.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein konkretes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.

5. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Der Gerichtshof geht dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein allfälliger Finanzierungsaufwand nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl. zB VfGH 12.4.2006, B751/06, mwN).

Da die Angaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht genügen, war spruchgemäß zu entscheiden.