Constitutional court rejects lawyer's claim for reimbursement of translation expenses already covered by full cost award.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected a lawyer's request for reimbursement of translation expenses from public funds. Although the Constitutional Court had previously awarded full costs to the applicants, the specific translation fees were already included within that total amount. The court ruled that since the expenses were covered by the awarded sum, a separate claim for their reimbursement was legally inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO; § 88, 88a VfGG: Where a full cost award has been granted and the specific expenses claimed are already included in that award, a separate request for reimbursement of those expenses from public funds is not permitted.
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KI-generiertVolltext
Der Antrag auf Ersatz der Barauslagen wird abgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit Beschluss vom 27. Februar 2009 wurde den
Beschwerdeführern in der gegenständlichen Sache Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt und mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 2. März 2009 wurde der einschreitende Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer für die drei Beschwerdeführer bestellt.
2. In den am 20. April 2009 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerden wurde jeweils der Ersatz von € 2.160,--, darin enthalten der "Pauschalsatz" in Höhe von jeweils € 1.800,-- sowie Umsatzsteuer im Ausmaß von € 360,--, begehrt.
3. Mit Erkenntnis vom 21. September 2009 wurde den Beschwerden stattgegeben und die gegenständlichen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in vollem Umfang aufgehoben. Im dritten Spruchpunkt wurden allen drei Beschwerdeführern antragsgemäß jeweils € 2.160,--, somit der volle Kostenersatz, zugesprochen.
4. Mit Eingabe vom 11. Jänner 2010 beantragte der einschreitende Rechtsanwalt nunmehr den Ersatz notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO, im speziellen von Übersetzungskosten im Ausmaß von € 36,90. Dem Antrag legte der Einschreiter eine Honorarnote für Übersetzungsdienste von der russischen in die deutsche Sprache im Ausmaß von € 36,90 bei.
II. 1. Im Verfahren nach Art144a B-VG kann gemäß §§88, 88a VfGG der unterliegenden Partei der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Regelmäßig anfallende Kosten müssen nicht ziffernmäßig verzeichnet werden und sind durch den Pauschalsatz abgedeckt. Dieser beträgt für Anträge, die seit dem 1. Juli 2008 eingebracht werden, € 2.000,-- und deckt sämtliche Vertretungshandlungen ab. Wird nicht der gesamte Pauschalbetrag angesprochen, so ist auch bei vollem Kostenzuspruch nur der Ersatz bis zum tatsächlich angesprochenen Betrag zulässig.
2. Den Beschwerdeführern wurde im Erkenntnis vom 21. September 2009 der volle Ersatz der von ihnen angesprochenen Kosten zugesprochen. Da die angefallenen Barauslagen jedoch im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, musste der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden (vgl. VfSlg. 14422/1996).
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.