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B1474/09 ua ECLI:AT:VFGH:2010:B1474.2009 KI-generiert

Residence permit complaint mooted by revocation of administrative decisions; entitlement to litigation costs

Geschäftsnummer B1474/09 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the constitutional complaints, setting the proceedings in accordance with §86 VfGG, and ordered the federal interior ministry to pay the applicants €3,760 in litigation costs within 14 days. The dispute concerned constitutional complaints against administrative decisions that rejected applications for unlimited residence permits and subsequently dismissed appeals, challenging the decisions under Article 144(1) of the Federal Constitutional Law. The proceedings were rendered moot (Klaglosstellung) because the interior minister revoked the challenged decisions and granted the lead complainant a quota-free unlimited residence permit on February 23, 2010; under §88 VfGG, this revocation was deemed a procedural mootness entitling the jointly represented applicants to a lump-sum cost reimbursement including a co-applicant surcharge and value-added tax.

Legislator-Regeste

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§ 86 VfGG; § 88 VfGG: Where an administrative act is withdrawn, the complaint is deemed withdrawn (Klaglosstellung), and the complainant must bear the legal costs of the proceedings.

Schlagwörter

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constitutional complaint dismissal administrative act withdrawal legal costs attribution Klaglosstellung rule business permit denial Widerruf der Niederlassungsbewilligung verspätetes Asylgesuch Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 86 VfGG
§ 88 VfGG
§ 19 Abs. 3 Z. 3 VfGG
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diese Bescheide richtete sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.
§86 VfGG
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
§88 VfGG
Die Aufhebung der Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren.
§19 Abs3 Z3 VfGG
Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 26.6.1998, B259/96 ua.
zB VfGH 26.6.1998, B259/96 ua.).
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Volltext

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3760,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung:

I. 1. Am 9. Juli 2009 stellten die Beschwerdeführer Anträge auf

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 2009 zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der Bundesministerin für Inneres vom 4. November 2009 abgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide richtete sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

II. 1. Die Bundesministerin für Inneres teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2010 mit, dass mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. Februar 2010 der Bescheid vom 4. November 2009 behoben, der Berufung des Erstbeschwerdeführers (B1474/09) stattgegeben und ihm eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden sei. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (B1475-1477/09) wurde mitgeteilt, dass die angefochtenen Bescheide der Bundesministerin für Inneres jeweils vom 4. November 2009 mit Bescheiden jeweils vom 23. Februar 2010 ersatzlos behoben worden seien.

2. Die Beschwerdeführer erklärten sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 16. März 20010 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, dem belangten Asylgerichtshof den Ersatz der Prozesskosten zuzüglich Umsatzsteuer aufzuerlegen - für klaglos gestellt.

Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

3. Die Aufhebung der Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Da in dem Beschwerdeverfahren die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, war der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (vgl. zB VfGH 26.6.1998, B259/96 ua.). Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 480,- und Eingabengebühr in der Höhe von € 880,- enthalten.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.