Constitutional Court rejects lawyer's advance fee claim due to insufficient evidence for translation and telephone costs.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the lawyer's request for reimbursement of advance fees, granting only €31.78 for postage while denying claims for copies, telephone calls, and translation services. The court held that the lawyer failed to provide sufficient proof for the translation and telephone expenses, which are required for reimbursement under the Code of Civil Procedure. Consequently, the court awarded only the verified postage costs and dismissed the remaining unproven amounts.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO; § 393 Abs 2 StPO: Advance fees must be substantiated with credible evidence; unproven claims for translation and telephone costs are inadmissible.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Dem Vertreter zur Verfahrenshilfe wird der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von € 31,78 zugesprochen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung:
1. Der einschreitende Rechtsanwalt war dem Beschwerdeführer im zu U2852/09 protokollierten Verfahren als Verfahrenshelfer beigegeben.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2010 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde gemäß Art144a Abs2 B-VG abgelehnt.
2. Nunmehr beantragt der als Verfahrenshelfer eingeschrittene Rechtsanwalt mit Eingabe vom 29. März 2010 - gestützt auf §393 Abs2 StPO bzw. §64 Abs1 Z1 litf ZPO - die vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern folgender Barauslagen:
"110 Seiten Kopien a € 1,-- € 110,00
Porti € 5,50
Telefonate pauschal € 25,00
Summe € 140,50"
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die behauptete Begleichung von Barauslagen zu belegen. Wird ein Mindestausmaß an Glaubhaftmachung unterlassen, fehlt es an einer Voraussetzung für den Zuspruch der Barauslagen nach §64 Abs1 Z1 litf ZPO (vgl. VfSlg. 12.402/1990, 16.905/2003, 17.836/2006).
4. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen, teilte der einschreitende Rechtsanwalt mit Eingabe vom 12. April 2010 im Wesentlichen Folgendes mit:
"Hinsichtlich der verzeichneten Portokosten darf ich diese konkretisieren wie folgt:
Nach Einlangen des Bestellungsbeschlusses wurde am
16.11.2009 der verfahrensbeholfene ... schriftlich kontaktiert mit
der Aufforderung in der Kanzlei des Verfahrenshelfers vorzusprechen und die Bezug habenden Urkunden mitzubringen, sowie zur Besprechung des Sachverhaltes. Hiebei liefen Kosten an Porti in Höhe von € 0,55 auf.
Die Beschwerde vom 22.12.2009, welche, wie dem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Kuvert auch zu entnehmen ist, rekommandiert abgefertigt wurde, um die Einhaltung der Frist nachweisen zu können, verursachte Porti in Höhe von € 1,75 zuzüglich der Einschreibegebühr von € 2,10.
Nach Einlangen der Entscheidung erfolgte mit Schreiben vom 30.03.2010 die Verständigung des Verfahrensbeholfenen unter Anschluss einer Kopie der Entscheidung, wobei wiederum Porti in Höhe von € 0,55 aufliefen.
Weiters erfolgte die Übermittlung des Kostenverzeichnisses an den VfGH, wodurch ebenfalls € 0,55 an Porti aufliefen.
Für das gegenständliche Schreiben wird wiederum ein Portobetrag von € 0,55 auflaufen sowie die entsprechende Einschreibegebühr von € 2,10[,] da auch die Aufforderung zu eigenen Handen zugestellt wurde und der Nachweis der Fristenwahrung notwendig ist. Eine Kopie dieses Einschreibebeleges kann naturgemäß nicht vorgelegt werden, da die postalische Bestätigung erst nach Abgabe dieses Schreibens im geschlossenen Zustand erfolgt.
Es ergibt sich daher eine Gesamtsumme an Porto von
nunmehr € 8,15
zuzüglich 20 % Ust € 1,63
Gesamtsumme € 9,78
Hinsichtlich des Nachweises der aufgelaufenen Porti wird darauf verwiesen, dass gerichtsnotorisch bekannt ist, dass das Mindestporto für einen Brief gemäß den Transportbedingungen der Österreichischen Post € 0,55 beträgt und selbstverständlich ein Einzelnachweis hiezu nicht vorliegt, da in der Kanzlei des Verfahrenshelfers ein Vorrat an Briefmarken jeweils angeschafft wird, da jegliche andere Handhabung durch Einzelnachweis und Einzeleinzahlung bei der Post einen unverhältnismäßigen, auch buchhalterischen Aufwand verursachen würde.
Hinsichtlich der Einschreibegebühr wird einerseits auf das dem VfGH vorliegende Kuvert verwiesen, als auch eine Kopie des Einschreibezettels vorgelegt wird.
Die Transportgebühr von € 1,75 ergibt sich aus dem Gewicht der dreifach einzubringenden Beschwerde und der Beilage.
Hinsichtlich der Kopienkosten wird darauf verwiesen, dass die Einbringung der Beschwerde 105 Seiten Kopien verursacht, welche mit Hilfe eines kanzleieigenen Kopierapparates und unter Beiziehung der entsprechenden Hilfskräfte und Verbrauch der hiezu notwendigen Materialien angefertigt wurden.
Weiters liefen Kopien infolge Übersendung der Entscheidung des VfGH auf und wurde ehemals eine Kopie des Beschlusses, mit welchem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dem Verfahrensbeholfenen persönlich ausgehändigt.
Der Honoraransatz für diese Kopien entspricht dem von den Gerichten zur Verrechnung gebrachten Kosten, wobei diese nunmehr durch den Umsatzsteuerbetrag zu ergänzen sind wie folgt:
110 Seiten Eigenkopien a € 1,00 € 110,00
20 % Ust € 22,00
Gesamtsumme € 132,00
Hinsichtlich der Telefonate wird darauf hingewiesen, dass selbstverständlich hiezu ein Einzelnachweis nicht vorliegt, eine größere Anzahl von Telefonaten jedoch notwendig waren, um den näheren Ablauf des Verfahrens festzustellen durch Kontaktaufnahme mit der vormaligen Vertretung des Verfahrenshelfers und wurde unter anderem auch Kontakt mit der BPD Linz gepflegt, um vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Schubhaftverfahren hintanzuhalten und wurde in weiterer Folge auch die BPD Linz vom Vorliegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verständigt.
Die geführten Telefonate sind in den vorliegenden Abrechnungen der Telekom Austria nicht einzeln abgerechnet, da dies einen erheblichen und nicht zumutbaren finanziellen Erforschungsaufwand verursachen würde, sodass ein urkundlicher Beleg hiezu nicht vorgelegt werden kann.
Es ist aber den Verpflichtungen eines bestellten Anwaltes entsprechend, dass er die ehest möglichen Informationen einholt und auch Informationen über das durchgeführte Verfahren, ansonsten nicht mit der notwendigen Sorgfalt eine Beschwerde an den VfGH erhoben werden kann.
In Ergänzung des bisherigen Kostenersatzbegehrens werden nunmehr Übersetzungskosten in analoger Anwendung des GebAG zur Verrechnung gebracht.
Von Seiten des Verfahrensbeholfenen wird kein Deutsch gesprochen, sondern nur Englisch.
Zur Vorbereitung der eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde erfolgte eine Erörterung des Sachverhaltes sowie der Fluchtgründe und eine Besprechung der vorliegenden Entscheidung im Hinblick auf allfällige Mängel, die in die Verfassungsebene reichen.
Grundsätzlich wäre die Beiziehung eines Dolmetsche[r]s für die englische Sprache notwendig gewesen.
Diese Tätigkeit wurde jedoch vom gestellten Verfahrenshelfer verrichtet.
Nachdem Amtssprache jedoch Deutsch ist und nicht vorausgesetzt werden kann, dass ein Verfahrenshelfer auch jener Sprache mächtig ist, welche der Verfahrensbeholfene spricht, stellt dies einen zu ersetzenden Mehraufwand dar, da ansonsten jedenfalls die Dolmetschkosten anfallen würden.
25.11.2009 Besprechung in englischer Sprache
(§54 Abs1 Ziff. 3 GebAG analog) € 36,90
20 % Ust € 7,38
gesamt € 44,28
Es wird daher der Zuspruch der Kosten im korrigierten Umfang beantragt, wie folgt:
110 Seiten Kopien a € 1,-- (inkl. 20 % Ust € 22,--) € 132,--
Porti (inkl. 20 % Ust € 1,63) € 9,78
Telefonate, pauschal € 25,--
Übersetzungskosten analog zu §54/1/Z3 GebAG (inkl.
20 % Ust € 7,38) € 44,28
€ 211,06"
5. Im Hinblick auf die geltend gemachten Kopiekosten war zu berücksichtigen, dass der behauptete Aufwand nicht durch die Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen, sondern mit Hilfe des kanzleieigenen Vervielfältigungsapparates aufgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt als ersatzfähiger Kostenaufwand lediglich ein Betrag von € 0,20 (anstelle der beantragten € 1,00) pro Kopie in Betracht (vgl. VfSlg. 17.836/2006, 18.082/2007, 18.198/2007 ua.). Dem Rechtsvertreter waren sohin Kopiekosten für 110 Kopien (lediglich) in der Höhe von € 22,00 zuzusprechen.
Die Aufschlüsselung der Barauslagen für Porti ist in der Höhe von € 9,78 nachvollziehbar, was sich aus den am Briefumschlag klebenden Briefmarken und dem vom einschreitenden Rechtsanwalt verfassten Schreiben vom 12. April 2010 ergibt.
Da notwendige Barauslagen für Telefonate in Höhe von € 25,-- und Übersetzungskosten in Höhe von € 44,28 nicht belegt, sondern lediglich andere Aufwendungen geltend gemacht wurden, die keine Barauslagen darstellen, war der Antrag insoweit abzuweisen (vgl. VfSlg. 16.569/2002, 11.713/1988).
6. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.