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B461/10 ECLI:AT:VFGH:2010:B461.2010 KI-generiert

Constitutional court rejects procedural aid request against regional bar association's appointment of lawyer restriction.

Geschäftsnummer B461/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural aid and the transfer of the complaint to the Administrative Court. The applicant challenged a regional bar association's refusal to appoint a lawyer from another state, arguing it caused disadvantages due to federal boundaries. The court ruled that the dispute involved questions of correct legal application under the Lawyers' Act, not unconstitutional norms, and that procedural aid requests cannot be transferred to the Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 3 B-VG; § 63 Abs. 1 ZPO; The Constitutional Court lacks jurisdiction over disputes regarding the correct application of statutory rules governing the appointment of procedural assistants by regional bar associations, and procedural aid requests cannot be transferred to the Administrative Court.

Schlagwörter

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procedural aid request Constitutional Court jurisdiction regional bar association procedural assistant appointment legal application dispute Administrative Court transfer federal boundary restrictions

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 63 Abs. 1 ZPO
§ 35 Abs. 1 VfGG
§ 72 Abs. 1 ZPO
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG
§§ 45 f. RAO
Art144 B-VG
§63 Abs1 ZPO
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
§35 Abs1 VfGG
Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Art144 Abs3 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 18.209/2007

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Volltext

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Mitteilung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 26. März 2010, mit der ihm bekannt gegeben wurde, dass die (von ihm in einem beim Landesgericht Linz anhängigen Strafverfahren intendierte) Bestellung namentlich genannter Wiener Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer nicht möglich sei, da nur oberösterreichische Rechtsanwälte für ein gerichtliches Verfahren in Oberösterreich zum Verfahrenshelfer bestellt werden könnten. Der Einschreiter wendet sich dagegen, dass die Rechtsanwaltskammer eines Bundeslandes von Gesetzes wegen nur einen dieser Kammer angehörenden Rechtsanwalt (und nicht einen Rechtsanwalt aus einem anderen Bundesland) als Verfahrenshelfer einsetze, zumal ihm "Nachteile aus Problemen der Bundesländerabgrenzung der Abzocker (Rechtsanwälte)" entstehen würden. In eventu wird die "Überweisung an den VwGH beantragt".

2. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schreiben der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer um einen vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren Bescheid handelt, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Schreiben auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung (hier: der Auslegung des die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammern der Bundesländer zur Bestellung eines Verfahrenshelfers regelnden §§45 f. RAO), die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde oder Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

3. Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung, nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 18.209/2007).

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.