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B501/10 ECLI:AT:VFGH:2010:B501.2010 KI-generiert

Violation of right to a lawful judge in provincial administrative proceedings

Geschäftsnummer B501/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the challenged administrative decision and awarded the applicant €2,620 in legal costs, ruling in favor of the complainant. The dispute concerned an administrative decision issued by the provincial government, which the applicant challenged on the grounds that it violated the constitutionally guaranteed right to a hearing before a lawful judge. The Court based its judgment on a prior ruling in an identical case, determining that the impugned decision failed to meet the constitutional standard for jurisdiction and was therefore void. The decision was rendered without oral hearing under Section 19(4) of the Constitutional Court Act, applying the doctrine that a fundamental procedural defect regarding the composition or authority of the deciding body necessitates the annulment of the administrative act.

Legislator-Regeste

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§ 19 Abs. 4 VfGG; The Constitutional Court may decide without oral hearing in private session when the complaint mirrors a prior judgment, and any administrative act infringing the right to a trial by a legally established judge must be annulled.

Schlagwörter

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right to legal judge procedural violation annulment of decision costs of proceedings Constitutional Court review administrative law private session decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 19 Abs. 4 erster Satz VfGG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, B1439/09 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung wandte.

Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B1439/09 am 8. Juni 2010 gefällten - dem gegenständlichen Erkenntnis in anonymisierter Fassung beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.