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B1128/09 ECLI:AT:VFGH:2010:B1128.2009 KI-generiert

Constitutional Court rejects cost claim for rejected complaint as no decision on merits was made.

Geschäftsnummer B1128/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed a request for cost reimbursement filed by a party previously involved in a rejected complaint. The applicant sought to recover costs incurred during an oral statement made in a prior procedure where the complaint was ultimately not treated. The court ruled that a decision to reject the treatment of a complaint constitutes a final resolution, meaning no judgment on the merits exists to trigger cost liability under civil procedure rules.

Legislator-Regeste

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§ 35 Abs 1 VfGG; § 423 Abs 1 ZPO: A decision rejecting the treatment of a complaint is a final disposition precluding cost claims under § 423 ZPO as no claim regarding the merits was adjudicated.

Schlagwörter

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constitutional court procedure costs of proceedings rejection of complaint supplementary judgment civil procedure application Beteiligung am Verfahren Anschlusspfändung Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 35 Abs 1 VfGG
§ 423 Abs 1 ZPO
§88 VfGG
§88 VfGG", in welchem sie (neuerlich) den Zuspruch der durch die Äußerung vom 16.
§35 Abs1 VfGG
Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält.
§423 Abs1 ZPO
Februar 2010, B1128/09-10, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten.
§19 Abs5 VfGG
Dies konnte gemäß §19 Abs5 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 9466/1982
VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999, 18.045/2006) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.
11.174/1986
9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999, 18.045/2006) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.
15.647/1999
9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999, 18.045/2006) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.
18.045/2006
9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999, 18.045/2006) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.
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Volltext

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 23. Februar 2010, B1128/09-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In diesem Verfahren war die nunmehrige Antragstellerin mitbeteiligte Partei.

2. In ihrer Äußerung vom 16. November 2009 hatte die mitbeteiligte Partei beantragt, der Beschwerdeführerin den Ersatz der in der Äußerung verzeichneten Kosten aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2010 stellt die mitbeteiligte Partei einen "Antrag auf Prozesskostenersatz gem. §88 VfGG", in welchem sie (neuerlich) den Zuspruch der durch die Äußerung vom 16. November 2009 entstandenen Kosten begehrt.

3. Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 keine anderen Bestimmungen enthält.

Gemäß §423 Abs1 ZPO ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil), wenn im Urteil ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei ist als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2010, B1128/09-10, gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten.

4. Dieser Antrag ist nicht begründet:

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der antragstellenden Partei begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999, 18.045/2006) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.

Der Antrag ist daher abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs5 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.