Constitutional court annuls administrative order due to application of an unconstitutional bylaw.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the administrative order because it was based on an unconstitutional municipal bylaw. The complainant argued that the application of this invalid regulation violated her rights regarding a second residence tax. The court upheld this finding by declaring the specific bylaw provision unconstitutional and ordering the authority to pay legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; If an administrative decision relies on a regulation declared unconstitutional by the Constitutional Court, the decision is void and the applicant's rights are violated.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer als
Zweitwohnsitz genutzten Liegenschaft im Ortsgebiet der Marktgemeinde Paternion. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Paternion, mit dem der Beschwerdeführerin eine Zweitwohnsitzabgabe in bestimmter Höhe vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom 21. März 2006, Z941/2006/Eb/E, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, ein. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2010, V11/10, hat der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. September 2010 in Kraft tritt.
III. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne
mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.