Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1255/08 ECLI:AT:VFGH:2010:B1255.2008 KI-generiert

Constitutional court annuls administrative order due to application of an unconstitutional bylaw.

Geschäftsnummer B1255/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the administrative order because it was based on an unconstitutional municipal bylaw. The complainant argued that the application of this invalid regulation violated her rights regarding a second residence tax. The court upheld this finding by declaring the specific bylaw provision unconstitutional and ordering the authority to pay legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; If an administrative decision relies on a regulation declared unconstitutional by the Constitutional Court, the decision is void and the applicant's rights are violated.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation second residence tax administrative order annulment Constitutional Court review legal costs award

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
§ 19 Abs. 4 Z. 3 VfGG
§ 88 VfGG
§ 17a VfGG
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet.
Art139 Abs1 B-VG
Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom 21.
§19 Abs4 Z3 VfGG
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne
§88 VfGG
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG.
§17a VfGG
In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10.303/1984
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
VfSlg. 10.515/1985
V11/10
Municipal secondary residence tax rates violating statutory requirement to consider regional burden and property value

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Volltext

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer als

Zweitwohnsitz genutzten Liegenschaft im Ortsgebiet der Marktgemeinde Paternion. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung wurde die Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Paternion, mit dem der Beschwerdeführerin eine Zweitwohnsitzabgabe in bestimmter Höhe vorgeschrieben worden war, als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der

Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §7 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Paternion vom 21. März 2006, Z941/2006/Eb/E, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, ein. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2010, V11/10, hat der Verfassungsgerichtshof diese Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. September 2010 in Kraft tritt.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne

mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.