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B1448/09 ECLI:AT:VFGH:2010:B1448.2009 KI-generiert

B1448/09 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer B1448/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Legislator-Regeste

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Art144 B-VG; B1448/09 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): Der Beschwerdeführer wurde wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß §9 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) iVm §1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: DSt) unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 17. Jänner 2007 sowie auf das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 26. November 2007 zu einer Geldbuße in Höhe von € 2.000,- als Zusatzstrafe und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Von den anderen gegen ihn erhobenen Beschuldigungen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

Schlagwörter

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Art144 B-VG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art144 B-VG

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Vorarlberg. Mit

Erkenntnis des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 29. Mai 2008 wurde er schuldig erkannt, er habe

"... dadurch, dass er in mehreren beim Arbeits- und

Sozialgericht Wien eingebrachten Drittschuldnerklagen überhöhte, nämlich über die entsprechenden gesetzlichen Zinssätze hinaus gehende Verzugszinsen geltend gemacht hat, ohne sich dabei auf einen konkreten Auftrag dafür berufen zu können und ohne dass der angegebene Rechtsgrund der Vereinbarung von Zinsen in dieser über das Gesetz hinaus gehenden Höhe möglich ist, gegen die Bestimmungen des §9 RAO verstoßen ..."

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß §9 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) iVm §1 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: DSt) unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 17. Jänner 2007 sowie auf das Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 26. November 2007 zu einer Geldbuße in Höhe von € 2.000,- als Zusatzstrafe und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Von den anderen gegen ihn erhobenen Beschuldigungen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

2. Mit Erkenntnis der OBDK vom 10. August 2009 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine und der Berufung des Kammeranwaltes teilweise Folge gegeben und über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Zusatzgeldbuße in der Höhe von € 2.000,-

verhängt.

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.1.1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Begründend führt er auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe Willkür geübt, weil sie den Sachverhalt außer Acht gelassen, das Parteivorbringen ignoriert und die Rechtslage gehäuft verkannt habe. Er habe sich hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen auf eine vertretbare Rechtsansicht gestützt, weshalb kein disziplinarrechtlich zu ahndendes Fehlverhalten vorläge. Schließlich seien die Verzugszinsen bloß geringfügig höher angegeben worden.

2.1.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.1.3. Es ist kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler feststellbar, wenn die belangte Behörde auf Grund des von ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schuldhaft gegen seine Pflichten gemäß §9 Abs1 RAO verstoßen und somit ein Disziplinarvergehen gemäß §1 Abs1 DSt begangen hat, indem er die Geltendmachung der Verzugszinsen von 10,2 % p.a. auf eine Vereinbarung mit dem Drittschuldner stützte. Auch ist der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie den Umstand, dass das Zinsbegehren seitens des Beschwerdeführers reduziert wurde, dahin gehend wertet, dass der Beschwerdeführer damit die Unrichtigkeit der Angaben in der in Rede stehenden Klage einräumte.

2.2.1. Weiters behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, weil die belangte Behörde nicht begründen habe können, warum durch Pfändung und Überweisung einer Arbeitnehmerforderung nicht auch die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Verzugszinsen auf die betreibende Partei übergegangen sind.

2.2.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002).

2.2.3. Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer disziplinär gehandelt hat, indem er fälschlicherweise die Höhe der behaupteten Verzugszinsen auf einen Vertrag zwischen ihm und dem Drittschuldner gestützt hat, weil zwischen Drittschuldner und betreibender Partei kein Vertragsverhältnis besteht, aus dem Verzugszinsen in bestimmter Höhe abgeleitet werden können, die die betreibende Partei (Beschwerdeführer) gegen den Drittschuldner geltend machen kann (vgl. Beschluss des OLG Wien vom 27. September 2006, Z10 Ra 74/06k).

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.