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B1049/09 ECLI:AT:VFGH:2010:B1049.2009 KI-generiert

Lawyer discipline for failure to execute legal aid appeal: Constitutionality of StPO restrictions and scope of disciplinary jurisdiction

Geschäftsnummer B1049/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Austrian Constitutional Court dismissed the constitutional complaint of a lawyer, upholding the disciplinary fine imposed by the Supreme Disciplinary Commission for Lawyers. The dispute concerned a disciplinary proceeding in which the complainant was fined for violating professional duties by failing to execute an appeal in a legal aid case, specifically an appeal against the rejection of a retrial request. The complainant argued that the underlying disciplinary decision was based on unconstitutional provisions of the old Code of Criminal Procedure regarding legal aid appeals and that the disciplinary authority exceeded its jurisdictional limits and acted arbitrarily. The Court held that the challenged provisions regarding the scope of legal aid appeals were not prejudicial to the disciplinary review of professional conduct, and therefore the claim of a violation of equal rights was unfounded. Furthermore, the Court determined that the disciplinary authority did not exceed the scope of the initiating decision, as the failure to execute the appeal fell within the general charge of omitting substantive engagement with the case, and the decision was not arbitrary. Consequently, the disciplinary fine remained in force.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Z 4 B-VG; Art. 144 B-VG: The Constitutional Court does not review the legality of disciplinary decisions by collegial bodies and rejects complaints alleging violations of constitutional rights when the disciplinary authority has conducted a proper investigation and provided a reasoned decision.

Schlagwörter

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disciplinary procedure procedural assistant failure to execute appeal constitutional rights arbitrary behavior collegial authority legal representation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 5523/1967
VfSlg. 5523/1967, 9425/1982, 12.698/1991, 13.762/1994, 15.585/1999, 15.841/2000, 15.847/2000, 16.438/2002 und 17.125/2004).
VfSlg. 9425/1982
VfSlg. 12.698/1991
VfSlg. 13.762/1994
VfSlg. 14.232/1995
VfSlg. 8808/1980
VfSlg. 10.659/1985
zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
VfSlg. 12.915/1991
VfSlg. 14.408/1996
VfSlg. 16.570/2002
VfSlg. 16.795/2003

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Bruck an der Mur.

Mit Bescheid des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 23. August 2007 wurde der Beschwerdeführer

1.) wegen Verstoßes gegen das Verbot der unechten Doppelvertretung und 2.) wegen "Verletzung der Pflicht, die übertragene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten", gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. 474/1990, idF BGBl. I 98/2001, (im Folgenden: DSt) zu einer Geldbuße in Höhe von € 1000,- verurteilt.

2.1. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) wurde mit Erkenntnis vom 20. April 2009 mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer die ihm zu Z D 41/06 vorgeworfene Tathandlung dadurch begangen habe, dass er "als zur Ausführung einer Beschwerde bestellter Verteidiger gemäß §41 Abs2 StPO diese Ausführung unterlassen [habe]". Die OBDK sprach darüber hinaus aus, die Geldbuße sei eine Zusatzgeldbuße und im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer auf € 800,- herabzusetzen.

2.2. Begründend führte die OBDK aus:

"... Wie schon der Disziplinarrat der Steiermärkischen

Rechtsanwaltskammer zutreffend dargelegt hat, hat ein Rechtsanwalt in Verfahrenshilfesachen alles zu vermeiden, was nach außen hin den Anschein erwecken könnte, eine die Verfahrenshilfe genießende Partei werde nicht mit der gleichen Sorgfalt vertreten, wie sie ein Wahlverteidiger gegen Honorar anwenden würde. Es liegt sohin eine Unterlassung von Verteidigerpflichten vor, die geeignet ist, bei der rechtssuchenden Bevölkerung den Eindruck zu erwecken, dass Verteidiger ihren Verpflichtungen nicht entsprechend nachkommen, insbesondere wenn es sich um Verfahrenshilfe handelt. Laut ständiger Judikatur ist gerade im sensiblen Bereich der Verfahrenshilfe ein Rechtsanwalt zur strikten Einhaltung der bezughabenden Vorschriften verpflichtet. Das gegenständliche Verhalten des DB ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, Rechtsanwälte würden nur in für sie gewinnträchtigen Causen tätig werden und die Anliegen der Personen, die der Verfahrenshilfe bedürfen, nicht entsprechend verfolgen. Auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittelvorbringens als Schuldberufung konnten keine Bedenken der OBDK gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen hervorgerufen werden. ..."

3.1. Gegen dieses - als Bescheid zu wertende - Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

3.2. Angefochten wird ausdrücklich nur jener Teil des Bescheides der OBDK, der sich auf die Verurteilung zu Z D 41/06 bezieht, wonach der Beschwerdeführer als "bestellter Verfahrenshilfeverteidiger [für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Abweisung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens] jegliche inhaltliche Auseinandersetzung unterlassen" habe.

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt und deren Abweisung beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass §41 Abs7 Strafprozessordnung 1975 idF vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetztes BGBl. I 19/2004, (im Folgenden: StPO-alt) gegen den "Gleichheitsgrundsatz" verstoße. Nach dieser Bestimmung sei nämlich eine "Beschwerde" des Verfahrenshelfers gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zulässig. Im Gegensatz dazu könne der zum Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt im Rahmen des Vorverfahrens gemäß §113 StPO-alt Beschwerde gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe erheben. Da es für diese Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung gebe, verstoße die Bestimmung des §41 Abs7 StPO-alt gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

1.2. Die dem Beschwerdevorbringen zugrunde liegende Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:

Die §§41 und 113 StPO idF vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I 19/2004 lauten auszugsweise:

"§41. (1) ...

(2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur zum Teil (§393 Abs1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:

1.-3. ...

4. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, 5.-6. ...

(3) - (6) ...

(7) Gegen die Abweisung eines Antrags nach Abs2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Abs3 ist die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zulässig.

...

IV. Rechtsmittel gegen Verfügungen desUntersuchungsrichters und der Ratskammer

§113. (1) Alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, haben das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren entweder schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Eine solche Beschwerde hemmt den Vollzug der Verfügung des Untersuchungsrichters nur in den im §108 erwähnten Fällen.

(2) Ist die Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden, so erkennt die Ratskammer, daß durch den angefochtenen Beschluß oder Vorgang das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei.

(3) Die Ratskammer entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes.

(4) Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nicht zulässig."

1.3. Gemäß §41 Abs7 StPO-alt kann ein zum Verfahrenshelfer bestellter Rechtsanwalt kein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe ergreifen (vgl. OGH 13.7.1994, 15 Os 102/94). Demgegenüber ergibt sich nach der Judikatur des OGH aus §113 StPO-alt, dass im Vorverfahren (auch) der - durch die zuständige Rechtsanwaltskammer bestellte - Verfahrenshelfer sich gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschweren kann (vgl. OGH 16.1.2001, 11 Os 161/00). Der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund dieser Differenzierung widerspreche §41 Abs7 StPO-alt dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Gegenstand des Disziplinarverfahrens war die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten seine beruflichen Pflichten als Rechtsanwalt verletzt hat, indem er die Ausführung eines Rechtsmittels unterlassen hat. Die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts war von der belangten Behörde nicht zu überprüfen. Es ist daher denkunmöglich, dass die belangte Behörde die Bestimmung des §41 Abs7 StPO-alt angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte. Auch der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung bei Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht anzuwenden. Die Bestimmung ist daher für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell (vgl. VfSlg. 10.326/1985, 14.703/1996).

1.4. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe (§41 Abs2 StPO-alt) würden gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsbetätigung verstoßen. Dazu ist auf Punkt 1.3. zu verweisen. Die Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe (hier in der StPO) sind für das Disziplinarverfahren über die Verletzung von Berufspflichten nicht präjudiziell.

1.5. Andere als die dargestellten Bedenken gegen die dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden. Der Beschwerdeführer ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, weil die belangte Behörde mit ihrer Erledigung den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer überschritten habe.

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde auch dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002).

Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann der Fall, wenn die Disziplinarbehörde den durch den Einleitungsbeschluss festgelegten Gegenstand des Disziplinarverfahrens überschreitet, sofern dies dazu führt, dass die Disziplinarbehörde über Anschuldigungen abspricht, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren und über die der Beschwerdeführer im Laufe des Disziplinarverfahrens auch nicht rechtzeitig informiert wurde (vgl. VfSlg. 5523/1967, 9425/1982, 12.698/1991, 13.762/1994, 15.585/1999, 15.841/2000, 15.847/2000, 16.438/2002 und 17.125/2004).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Einleitungsbeschluss nicht überschritten. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Einleitungsbeschluss zur Last gelegt, dass er "jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Strafsache unterlassen habe...". Damit war Gegenstand des Disziplinarverfahrens die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verfahrenshelfer insgesamt und somit auch die Unterlassung der Ausführung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme (vgl. VfSlg. 14.232/1995). Der Disziplinarbehörde oblag es, im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der im Einleitungsbeschluss erhobene Vorwurf zutrifft, und im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls der Beschwerdeführer seine Berufspflicht verletzt hat (vgl. VfSlg. 13.762/1994).

Der Beschwerdeführer ist somit nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

2.2. Die Beschwerde behauptet weiters, die belangte Behörde habe bei Erlassung des Bescheides willkürlich gehandelt, indem sie angenommen hat, der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das Rechtsmittel auszuführen, obwohl der Betroffene selbst dies bereits getan habe.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden: Sie hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Die belangte Behörde hat sich außerdem mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

3. Die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.