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B917/09 ECLI:AT:VFGH:2010:B917.2009 KI-generiert

Proposed deportation of integrated minor after conditional conviction: failure to conduct Art. 8 ECHR proportionality assessment

Geschäftsnummer B917/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court annulled the administrative decision issuing a ten-year entry ban and ordered the respondent authority to pay the complainant €2,400 in legal costs. The case involved a Macedonian national of Albanian origin who had resided in Austria since age seven and was subject to a deportation order following a conditional imprisonment for attempted aggravated robbery committed while a minor. The complainant challenged the ban as a violation of the right to respect for private and family life under Article 8 ECHR. The Court held that the lower authority committed a legal error by failing to conduct the required proportionality assessment under § 66 of the Foreign Police Act 2005, specifically by ignoring the applicant's minor age at the time of the offense, his long-term lawful residence, deep family integration, and lack of ties to his home country, thereby failing to properly weigh the public interest in security against the applicant's private life interests as required by ECHR case law.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 144 B-VG: A residence ban imposed on a minor must undergo a strict proportionality test weighing the individual's private and family life against public safety interests, requiring consideration of long-term integration and lack of foreign ties.

Schlagwörter

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proportionality principle minor status residence ban private and family life ECHR Article 8 integration factors constitutional review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 2 EMRK
Art. 144 B-VG
§ 60 FPG
§ 88 VfGG
Cited as the basis for the cost decision ordering the respondent to pay legal costs to the complainant.
§ 19 Abs. 4 erster Satz VfGG
Cited to justify the procedural decision to rule without oral hearing and in a non-public session.
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Art8 EMRK
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Art8 Abs2 EMRK
anderen im Art8 Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Art8 Abs1 EMRK
§88 VfGG
Cited as the basis for the cost decision ordering the respondent to pay legal costs to the complainant.

Zitierte Rechtsprechung

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EGMR 18.2.1991, Moustaquim
EGMR 23.6.2008 (GK), Maslov
EGMR 12.1.2010, A. W. Khan

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§88 VfGG

Cited as the basis for the cost decision ordering the respondent to pay legal costs to the complainant.

§19 Abs4 erster Satz VfGG

Cited to justify the procedural decision to rule without oral hearing and in a non-public session.

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein 1992 geborener, der albanischen

Volksgruppe angehörender mazedonischer Staatsbürger, reiste im Alter von sieben Jahren mit seiner Mutter und zwei Schwestern nach Österreich ein; der Vater des Beschwerdeführers hielt sich bereits seit 1994 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet die Schule ab der zweiten Klasse Volksschule, begann eine Lehre als Maler und Anstreicher und absolviert nunmehr eine Lehre zum IT-Techniker. Seine Eltern und die beiden Schwestern verfügen über unbefristete Aufenthaltstitel mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. August 2007 wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§12 dritte Alternative, 15, 142 Abs1, 143 erster Satz zweiter Fall Strafgesetzbuch (im Folgenden: StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, weil er am 16. März 2007 durch Aufpasserdienste dazu beigetragen hatte, dass abgesondert verfolgte Mittäter Personen mit Gewalt bzw. mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Gaspistole Wertgegenstände wegzunehmen versucht haben. Auf Grund dieser Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 22. Jänner 2008 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. Juni 2009 keine Folge gegeben.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde hat im parallel anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten vorgelegt und dem Verfassungsgerichtshof eine Kopie der in diesem Verfahren erstatteten Gegenschrift übermittelt.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 99/2006 und BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: FPG), lauten auszugsweise:

"3. Abschnitt

Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot

Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot

§60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art8 Abs2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. - 14. ...

(3) - (5) ...

(6) §66 gilt.

4. Abschnitt

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

§66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtwidrigen generellen Norm verletzt.

2. Der angefochtene, ein Aufenthaltsverbot verfügende Bescheid greift in das dem Beschwerdeführer durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

2.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

2.2. Der belangten Behörde ist ein Art8 EMRK verletzender Vollzugsfehler anzulasten:

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid nach der Wiedergabe des Berufungsvorbringens aus:

"Vor diesem Hintergrund ist zwar von einem mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers auszugehen. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme ist dessen ungeachtet im Grunde des §66 leg.cit. zu bejahen, weil sie zur Erreichung der im Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Eigentums, der körperlichen Unversehrtheit Dritter - dringend geboten ist. Der Berufungswerber hat durch sein strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt ist, die zum Schutz fremden Vermögens, der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit Dritter aufgestellten Normen einzuhalten. Aus diesem Grunde kann auch eine Verhaltensprognose für den Berufungswerber nicht positiv ausfallen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz bestraft werden musste.

Hinsichtlich der nach §66 leg.cit. erforderlichen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Berufungswerbers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukommt, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Berufungswerbers erheblich beeinträchtigt wird. Das dem Berufungswerber insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich war gering. Dem gegenüber steht das - hoch zu veranschlagende - öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben. Bei der Abwägung dieser Interessenlagen gelangte die erkennende Behörde daher zu der Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Berufungswerbers keinesfalls schwerer wiegen, als das im dargestellten Gesamt(fehl)verhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Berufungswerber zur Last liegenden Straftaten, kann von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden."

2.3. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit seinem siebenten Lebensjahr in Österreich lebt und seine Eltern sowie Geschwister über unbefristete Aufenthaltstitel verfügen, wird mit der Verhängung des Aufenthaltsverbots in das durch Art8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen. Die belangte Behörde hätte daher eine ausreichende Abwägung mit jenen Umständen vornehmen müssen, die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen.

Es ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid gänzlich außer Acht gelassen hat. Darüber hinaus hat sie es unterlassen, sonstige für den Beschwerdeführer sprechende Aspekte in die Abwägung einzustellen. Insbesondere hätte sie auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die familiäre Situation des Beschwerdeführers, die geringfügigen Kenntnisse der albanischen Sprache und die Teilnahme am sozialen Leben Bedacht nehmen müssen. Weiters hätte der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinem Heimatstaat Mazedonien - bis auf seinen betreuungsbedürftigen 84-jährigen Großvater - keinerlei Bindungen mehr hat, Beachtung finden müssen. Diese gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde nicht in die gemäß Art8 EMRK vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen lassen, weshalb sie zu dem Art8 EMRK widersprechenden Ergebnis gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf den Beschwerdeführer keinesfalls schwerer wiegen würden als das Interesse der Öffentlichkeit, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlässt.

Im Übrigen hätte sich die belangte Behörde mit den Abwägungskriterien der Judikatur des EGMR, beginnend mit EGMR 18.2.1991, Fall Moustaquim, Appl. 12313/86, ÖJZ 1991, 452, sowie insbesondere EGMR 23.6.2008 (GK), Fall Maslov, Appl. 1638/03, ÖJZ 2008, 779-782 (mittlerweile fortgesetzt durch EGMR 12.1.2010, Fall A. W. Khan, Appl. 47486/06), auseinandersetzen müssen.

Dadurch, dass die belangte Behörde eine dem Art8 Abs2 EMRK nicht genügende Interessenabwägung vorgenommen hat, wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den

zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

enthalten.

V. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG

ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.