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B1971/08 ECLI:AT:VFGH:2010:B1971.2008 KI-generiert

Constitutional complaint timeliness: effectiveness of service by deposit during extended absence and calculation of the six-week limitation period

Geschäftsnummer B1971/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the constitutional complaint and denied the applicant’s request to refer the case to the Administrative Court. The dispute concerned the timeliness of a complaint against a decision by the Lower Austrian State Government, where the applicant argued that service by deposit (Hinterlegung) of the decision on October 20, 2008, was ineffective because she was absent from the designated service address at the time of the delivery attempt. The Court held that under §17(1) and §17(3) of the Delivery Act (ZustellG), the deposit was valid as the courier had reasonable grounds to assume the recipient regularly resided at the location, and the seven-day delay before the applicant collected the document did not render her lack of immediate knowledge unreasonable under the specific circumstances, as the six-week statutory limitation period under §82(1) of the Constitutional Court Act had already expired on December 1, 2008, making the complaint filed on December 9, 2008, time-barred; the request for referral was rejected as §87(3) of the Constitutional Court Act permits such transfer only in cases of rejection on the merits or refusal to handle the complaint, neither of which applied here.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs 1 und 3 ZustellG; § 82 Abs 1 VfGG: A complaint filed after the six-week period following the date of deposit at the post office is inadmissible, as the recipient is deemed to have timely knowledge of the service even if retrieval occurs later.

Schlagwörter

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constitutional complaint deadline postal deposit service effective service date timely knowledge requirement administrative law procedure Meldung der Adressänderung bekannter Wohnsitz Belegenheit des Grundstücks

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs 1 und 3 ZustellG
§ 82 Abs 1 VfGG
Art 144 Abs 3 B-VG
§ 87 Abs 3 VfGG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit b VfGG
Art144 B-VG
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
§82 Abs1 VfGG
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
Art144 Abs3 B-VG
§87 Abs3 VfGG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 26.11.1991, 91/14/0218, 0219
VwGH 26.11.1991, 91/14/0218, 0219; ebenso VwGH 26.11.1991, 91/14/0220; 26.11.1991, 91/14/0221).
VwGH 26.11.1991, 91/14/0220
VwGH 26.11.1991, 91/14/0218, 0219; ebenso VwGH 26.11.1991, 91/14/0220; 26.11.1991, 91/14/0221).
VwGH 26.11.1991, 91/14/0221
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung:

I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid

der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Oktober 2008, Z RU1-BR-907/001-2008, der nach den Beschwerdeangaben am 27. Oktober 2008 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Postamt am 20. Oktober 2008 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete, selbstverfasste Beschwerde wurde dem Verfassungsgerichtshof am 9. Dezember 2008 (50. Tag nach der Zustellung) per Fax übermittelt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 leitete der Verfassungsgerichtshof ein Mängelbehebungsverfahren ein, in dem er die Beschwerdeführerin (unter anderem) aufforderte, binnen einer Frist von vier Wochen die selbst verfasste Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu tätigen.

Der die nunmehr durch einen bevollmächtigten Vertreter eingebrachte Beschwerde begleitende Schriftsatz führt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Folgendes aus:

"Wie in meiner Beschwerde unter 2.) ausgeführt, war ich beim Zustellversuch hinsichtlich des angefochtenen Bescheides an der Abgabestelle in 2384 Breitenfurt vorübergehend ortsabwesend, weil ich mich an meinem Wohnsitz in 3571 Gars a.K. aufgehalten habe, um dringende Erledigungen im Zusammenhang mit der dortigen Liegenschaft vorzunehmen.

Vom Zustellvorgang habe ich am Tag der Behebung der Sendung am Postamt 2384, dem 27. Oktober 2008 Kenntnis erhalten. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit am 27. Oktober 2008."

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, etwa durch Vorlage von Urkunden oder dgl. binnen zwei Wochen darzutun, inwiefern der Wirksamkeitstatbestand im Sinne des §17 Abs3 ZustellG, gerechnet ab dem 20. Oktober 2008, erst auf den 27. Oktober 2008 zutraf.

Die Beschwerdeführerin gab in der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom 31. März 2009 an, ihre Wohnung in 2384 Breitenfurt am Vormittag des 17. Oktober 2008 für einen mehrtägigen Aufenthalt an ihrem Nebenwohnsitz in Gars am Kamp verlassen zu haben. Sie sei erst am 27. Oktober 2008 wieder nach Breitenfurt zurückgekehrt. Im Übrigen liege der Wohnsitz in Breitenfurt von jenem in Gars am Kamp rund 100 km entfernt. Die Fahrtzeit mit dem Auto betrage knapp 2 Stunden und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 3 und 4 Stunden.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§17 Abs1 und 3 ZustellG, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 5/2008, lautet:

"Hinterlegung

§17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des §13 Abs3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

...

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des §13 Abs3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

III. 1. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gem. §17 Abs1 ZustellG zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall erfolgte der Zustellversuch am 17. Oktober 2008. In ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 31. März 2009 führte die Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt aus:

"Ich [...] habe meine Wohnung in Breitenfurt am Vormittag des 17.10.2008 verlassen, nachdem ich die Heizung und die Trinkwasserversorgung abgeschaltet habe. Im Postkasten befand sich außer einer Tageszeitung keine Post."

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich in ihrem Postkasten am Tag des Verlassens ihrer Wohnung, dem 17. Oktober 2008, außer einer Tageszeitung keine Post befand, ergibt sich, dass der Zusteller keinen Grund zur Annahme haben musste, dass sich die Empfängerin nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine besonderen Umstände vor, die beim Zustellversuch vorgelegen seien und Zweifel an der Annahme des Zustellers - die Empfängerin halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf - hätten begründen müssen. Die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides beim Postamt war somit zulässig.

2. Der erste Tag der Abholfrist war daher der 20. Oktober 2008. Der angefochtene Bescheid würde nur dann nicht an diesem Tag als zugestellt gelten, wenn sich ergäbe, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle "nicht rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist keinesfalls erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die "volle Frist" für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Dies zeigt das Rechtsinstitut der Zustellung durch Hinterlegung deutlich auf, wonach auch in Fällen, in denen dem Empfänger die Abholung einer hinterlegten Sendung nachweislich am Tag der Hinterlegung nicht möglich war, dennoch dieser Tag als Zustelltag gilt. Dabei muss den Empfänger weder an der Vergeblichkeit der Zustellung als Voraussetzung für die Hinterlegung noch an der erst später möglichen Behebung ein Verschulden treffen (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0218, 0219; ebenso VwGH 26.11.1991, 91/14/0220; 26.11.1991, 91/14/0221).

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes wird die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde (§82 Abs1 VfGG) nicht dadurch unangemessen verkürzt, dass die Zustellung jenes Bescheides, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, durch Hinterlegung am 20. Oktober 2008 und die Behebung am 27. Oktober 2008, sohin sieben Tage später, erfolgt. Da somit die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Abgabestelle nicht dazu geführt hat, dass sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, galt der angefochtene Bescheid bereits am ersten Tag der Hinterlegung, das war der 20. Oktober 2008, als zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist somit am 1. Dezember 2008 abgelaufen. Folglich ist die erst am 9. Dezember 2008 dem Verfassungsgerichtshof per Fax übermittelte, selbstverfasste Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.