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B817/10 ua ECLI:AT:VFGH:2010:B817.2010 KI-generiert

Constitutional court rejects procedural aid application for reviewing administrative court rulings on asylum rejection.

Geschäftsnummer B817/10 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural aid to challenge administrative court decisions regarding their asylum case. The applicant argued these rulings should be reviewed by the Constitutional Court, but the court found no legal basis for such jurisdiction. Consequently, the application was dismissed as the sought legal recourse was clearly futile under the relevant statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; § 63 Abs 1 ZPO iVm § 35 VfGG: The Constitutional Court lacks jurisdiction to review administrative court decisions unless explicitly granted by law, rendering such procedural aid applications inadmissible when no statutory basis exists.

Schlagwörter

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procedural aid asylum rejection administrative court jurisdictional limitation Constitutional Court futile legal recourse procedural aid application

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 VfGG
§ 85 Abs 2 VfGG
§ 72 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§ 19 Abs 3 Z2 lita VfGG
Art144 B-VG
Bei sämtlichen Entscheidungen handelt es sich um Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, hinsichtlich derer weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, eine dagegen gerichtete Beschwerde zu überprüfen.
§63 Abs1 ZPO
Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfter - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.
§35 VfGG
Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfter - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 12.443/1990
Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl. VfSlg. 12.443/1990).

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Volltext

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte mit 31. Mai 2010 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dem Verfahrenshilfeantrag lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller letztlich die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. September 2006, Z251.707/8-XV/54/06, beanstandet. Als Entscheidungen, gegen die sich eine Beschwerde richten soll, werden im Antrag die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergangenen Beschlüsse vom 10. Oktober 2006, ZVH 2006/20/0391-6, vom 16. November 2006, Z AW 2006/20/0514-3, sowie vom 16. Dezember 2009, Z2006/20/0676-11, angeführt.

Bei sämtlichen Entscheidungen handelt es sich um Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, hinsichtlich derer weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, eine dagegen gerichtete Beschwerde zu überprüfen.

Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfter - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war.

2. Der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß §85 Abs2 VfGG nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen kann; eine solche wurde im vorliegenden Fall aber nicht eingebracht (vgl. VfSlg. 12.443/1990).

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.