Constitutional court dismisses appeal for suspensive effect due to lack of specific financial hardship evidence.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's request for suspensive effect on a decision ordering payment of a tourism levy. The applicant argued that immediate payment would cause severe financial hardship, but failed to provide concrete details regarding her income and assets. The court ruled that without specific evidence demonstrating an unreasonable disadvantage relative to her financial situation, the request for suspension could not be granted.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 85 Abs 2 VfGG; Suspensive effect on enforcement of administrative decisions requires the applicant to concretely demonstrate that immediate execution would cause an unreasonable disadvantage based on their specific financial circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Dem in der Beschwerdesache der E J, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C A, ..., gegen den Bescheid der Berufungskommission nach §38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom 30. April 2010, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG
k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Berufungskommission nach §38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung über die Vorschreibung von Aufenthaltsabgabe in Höhe von € 5.170,50 keine Folge gegeben. Einen Teilbetrag hat die Beschwerdeführerin bereits entrichtet, strittig ist der verbleibende Betrag von € 2.443,41.
2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung bringt die Antragstellerin Folgendes vor:
"Der angefochtene Bescheid ist, da [er] der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldleistung auferlegt, einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich.
Es stehen der Aussetzung der Verpflichtung zur Zahlung des im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Betrages von restl. @ 2.443,41 keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Vielmehr entstünde der Beschwerdeführerin bei Bezahlung des doch beträchtlichen Betrages von € 2.443,41 eine erhebliche wirtschaftliche Belastung. Die sofortige Bezahlung ist nicht notwendig, und darüber hinaus ist schließlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin stets und zeitgerecht die von ihr eingehobenen Aufenthaltsabgaben in dem mit Verordnung festgelegtem Ausmaß abgeführt hat."
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) sein (ihr) Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein auf den Fall bezogenes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.
5. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Vollziehung des Bescheides - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da die Antragstellerin ihren Antrag lediglich mit pauschalen Behauptungen begründet, war spruchgemäß zu entscheiden.