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B260/10 ua ECLI:AT:VFGH:2010:B260.2010 KI-generiert

Failure to submit signed asset declaration within improvement deadline precludes subsequent legal aid despite late submission

Geschäftsnummer B260/10 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the applicant's requests for correction, reinstatement, retrial, and renewed legal aid, upholding the June 7, 2010 decision that rejected his initial application for procedural assistance. The dispute arose when the applicant, who had submitted a complaint against tax authority decisions via fax, failed to comply with a court order to submit a personally signed asset declaration within a four-week deadline, arguing that his subsequent submission of the original document on June 23, 2010, cured the initial deficiency. The Court held that a fax transmission does not satisfy a specific order for a signed document, nor does a late submission after the deadline constitutes valid reinstatement or a basis for retrial, as the statutory requirement was unmet at the time the decision was rendered. Key legal provisions applied include §§ 66, 84, and 85 of the Code of Civil Procedure (ZPO) in conjunction with Article 35 of the Constitutional Court Act (VfGG), specifically regarding the strict requirements for curing formal defects, the criteria for reinstatement under § 35(1) VfGG iVm § 419(1) ZPO, and the effect of *res judicata* on renewed requests for legal aid.

Legislator-Regeste

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§35 VfGG, §35 Abs1 VfGG, §419 Abs1 ZPO, §85 Abs2 ZPO, §72 Abs1 ZPO, §19 Abs4 VfGG; Failure to submit signed asset declaration within improvement deadline precludes subsequent legal aid despite late submission: Mit Verfügung vom 19. März 2010 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen u.a. ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben.

Schlagwörter

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§35 VfGG §35 Abs1 VfGG §419 Abs1 ZPO §85 Abs2 ZPO §72 Abs1 ZPO §19 Abs4 VfGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§35 VfGG
März 2010 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen u.a.
§35 Abs1 VfGG
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat" (vgl.
§419 Abs1 ZPO
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat" (vgl.
§85 Abs2 ZPO
unterschrieben und mit den geforderten Ergänzungen) eingebracht werden (§85 Abs2 ZPO).
§72 Abs1 ZPO
Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw.
§19 Abs4 VfGG
§19 Abs4 VfGG sowie §§33 und 34 jeweils zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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Volltext

Der Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Am 22. Februar 2010 übermittelte der Einschreiter per Telefax einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, jeweils vom 12. Jänner 2010, Zlen. RV/3497-W/09 und RV/3498-W/09.

2. Mit Verfügung vom 19. März 2010 wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen u.a. ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben.

Der Einschreiter übermittelte daraufhin am 16. April 2010 ein Vermögensbekenntnis per Telefax. Das eigenhändig unterschriebene Vermögensbekenntnis wurde dem Verfassungsgerichtshof innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Da die für die Vorlage des eigenhändig unterschriebenen Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist somit ungenützt verstrichen war, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 2010 den Antrag auf Bewilligung Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

3. In der Folge, nämlich am 23. Juni 2010, legte der Einschreiter das eigenhändig unterschriebene Vermögensbekenntnis vor (es wurde von der Geschäftsstelle irrtümlich nicht mehr dem alten Akt zugeordnet, sondern mit einer eigenen Geschäftszahl versehen) und begehrt nunmehr mit seiner Eingabe vom 30. Juli 2010 eine "Berichtigung" des Beschlusses vom 7. Juni 2010.

4. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat" (vgl. VfSlg. 16.639/2002 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben: Die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe entspricht dem Willen des Verfassungsgerichtshofes zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. Juni 2010, B260/10-5, B261/10-5. Der Umstand, dass der Einschreiter in der Folge das geforderte Vermögensbekenntnis tatsächlich vorgelegt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass der Einschreiter die ihm gesetzte Frist versäumt hat.

Der Antrag auf Berichtigung war daher zurückzuweisen.

5. Der Verfassungsgerichtshof deutet das Schreiben des Einschreiters vom 30. Juli 2010 zu seinen Gunsten (entsprechend dem zwar nicht ausdrücklich formulierten, der Sache nach aber erkennbaren Anliegen des Einschreiters) auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses sowie als Antrag auf Wiederaufnahme wegen neu hervorgekommener, zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 7. Juni 2010 dem Verfassungsgerichtshof nicht bekannter Tatsachen (nämlich der Tatsache, dass er das Original des Vermögensbekenntnisses tatsächlich - am 23. Juni 2010 - vorgelegt hat).

5.1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 7. Juni 2010, B260/10-5, B261/10-5, wegen nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen, weil die dem Antragsteller "für die Vorlage des eigenhändig unterschriebenen Vermögensbekenntnisses gesetzte Frist ungenützt verstrichen ist". Der Antragsteller behauptet, er sei dem Verbesserungsauftrag vom 19. März 2010 entgegen der im zitierten Beschluss vertretenen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, "innerhalb der gesetzten Frist von 4 Wochen nachgekommen". Er habe das Dokument "per Fax eingebracht", da dies "offensichtlich eine fristwahrende Art der Übermittlung" darstelle. Das Original habe er am 23. Juni 2010 nachgereicht. Es sei für ihn daher nicht nachvollziehbar, dass der Verfassungsgerichtshof seinen Antrag auf Verfahrenshilfe wegen nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen hat.

5.2. Die vorgebrachten Umstände, insbesondere der Umstand, dass er das Original seines Vermögensbekenntnisses am 23. Juni 2010 nachgereicht hat, sind aber nicht geeignet, die Richtigkeit des den Antrag des Einschreiters (wegen nicht fristgerechter Erfüllung des Auftrags zur Verbesserung) zurückweisenden Beschlusses vom 7. Juni 2010 in Frage zu stellen: Der Einschreiter irrt nämlich, wenn er die Einhaltung der Frist damit begründet, dass ein während aufrechter Frist übermitteltes Fax geeignet sei, den Auftrag des Verfassungsgerichtshofes "innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Formblatt ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben" zu erfüllen oder dass in diesem Fall "Faxeingaben bei Gericht fristwahrend sind und seitens des Gerichtes dann ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wird".

Es trifft zwar zu, dass eine per Telefax übermittelte Beschwerde oder ein per Telefax übermittelter Antrag auf Verfahrenshilfe, wenn diese innerhalb der Beschwerdefrist beim Verfassungsgerichtshof einlangen, nicht als unbeachtlich zu behandeln und insofern - hinsichtlich der Beschwerdefrist - "fristwahrend" sind: Sie sind nämlich, weil sie an einem Formgebrechen leiden (insb. - wie hier - mangels Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) nicht sofort zurückzuweisen, sondern der Mängelbehebung bzw. Verbesserung zuzuführen, wie es im Fall des Einschreiters auch geschehen ist.

Solche Eingaben gelten als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der zur Verbesserung gesetzten Frist formgerecht (dh. unterschrieben und mit den geforderten Ergänzungen) eingebracht werden (§85 Abs2 ZPO). Ist aber bereits ein solcher Auftrag des Gerichts zur Verbesserung (wie etwa im vorliegenden Fall) erteilt und dem Einschreiter darin aufgetragen worden, "mit beiliegendem Formblatt ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis" vorzulegen, so kann dieser Auftrag nicht durch neuerliche bloße Übermittlung einer Faxkopie erfüllt werden, sondern nur durch Übermittlung oder Vorlage des unterschriebenen Vermögensbekenntnisses (wobei es reicht, wenn dieses später einlangt, sofern es innerhalb der Frist zur Post gegeben wurde).

Ein neuerlicher Auftrag zur Verbesserung wegen desselben Formgebrechens muss dem Einschreiter nicht erteilt werden. Der Umstand, dass der Einschreiter - wie im vorliegenden Fall - das Original eines Vermögensbekenntnisses am 23. Juni 2010, somit beinahe neun Wochen nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, vorgelegt hat, ändert daher nichts daran, dass er innerhalb der Frist den ihm erteilten Auftrag nicht erfüllt hat.

5.3. Soweit die Eingabe daher als Antrag auf Wiedereinsetzung zu deuten ist, ist dieser abzuweisen, weil nichts darauf hindeutet, dass der Einschreiter an der Einhaltung der vierwöchigen Frist durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis gehindert war. Soweit darin ein Antrag auf Wiederaufnahme zu sehen ist, ist dieser abzuweisen, weil die neu hervorgekommene Tatsache, dass der Einschreiter tatsächlich das Original eines Vermögensbekenntnisses am 23. Juni 2010 vorgelegt hat, - wie oben ausgeführt - an der im Beschluss vom 7. Juni 2010 festgestellten Versäumung der Verbesserungsfrist nichts zu ändern vermag.

6. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag zurückweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2010 entgegen; er war daher zurückzuweisen.

7. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs4 VfGG sowie §§33 und 34 jeweils zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.