B1474/09 ua · Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. April 2010, B1474-1477/09, das Beschwerdeverfahren eingestellt und den Beschwerdeführern gemäß §88 VfGG Kosten in der Höhe von € 3760,- zugesprochen. Im zugesprochenen Betrag war Umsatzsteuer in Höhe von € 480,-, Eingabengebühren in der Höhe von € 880,- und ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 400,- enthalten. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 zugestellt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§88 VfGG; B1474/09 ua · Verfassungsgerichtshof (VfGH): Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung:
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. April 2010, B1474-1477/09, das Beschwerdeverfahren eingestellt und den Beschwerdeführern gemäß §88 VfGG Kosten in der Höhe von € 3760,- zugesprochen. Im zugesprochenen Betrag war Umsatzsteuer in Höhe von € 480,-, Eingabengebühren in der Höhe von € 880,- und ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 400,- enthalten. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 zugestellt.
1.2. Am 19. Mai 2010 stellten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihr in den Beschwerden verzeichneten Kosten einen Kostenergänzungsantrag.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde seien vier eigenständige und vollkommen unterschiedliche Bescheide bekämpft worden. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die den vier bekämpften Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte nicht ident seien und dass sowohl in erster als auch in zweiter Instanz hinsichtlich jedes Beschwerdeführers eigene Bescheide erlassen worden seien. Bestätigt werde diese Ansicht durch den Umstand, dass dem Erstbeschwerdeführer eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" erteilt worden sei, während hinsichtlich der anderen Beschwerdeführer die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben worden seien. Ausschließlich der einfacheren Lesbarkeit und Verständlichkeit halber sei eine gemeinsame Beschwerde eingebracht worden.
2. Der Antrag ist nicht begründet:
Unstrittig ist, dass gegen alle vier Bescheide von einem Rechtsanwalt eine Beschwerde für alle vier Beschwerdeführer eingebracht wurde. Die Berufungen gegen die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sind seitens der belangten Behörde mit derselben Begründung abgewiesen worden, weshalb - entgegen den Ausführungen im Antrag vom 19. Mai 2010 und auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer eine Familie bilden - davon auszugehen ist, dass die Bescheide gleichartig sind. Es war daher der einfache Pauschalsatz, erhöht um den entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen.
Der Antrag war daher abzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.