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B1052/09 ECLI:AT:VFGH:2010:B1052.2009 KI-generiert

B1052/09 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer B1052/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Legislator-Regeste

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Art144 B-VG; B1052/09 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): Der Beschwerdeführer bringt gegen die Gesetzmäßigkeit des §13 RL-BA 1977 vor, der Verordnungsgeber habe es unterlassen näher zu regeln, was unter "Vertragserrichtung" zu verstehen sei und welche "Vertragserrichtung" sogleich ausdrückliche Warnpflichten an die unvertretene Gegenpartei auslöse. Dieses Fehlen einer näheren Determinierung bedinge die Unverhältnismäßigkeit und die Unsachlichkeit der Norm. Der Beschwerdeführer lässt diese Behauptung im Folgenden jedoch unbegründet.

Schlagwörter

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Art144 B-VG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art144 B-VG

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Volltext

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Tirol. Mit

Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2008 wurde er der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und mit einer Geldbuße von € 500,-- - als Zusatzstrafe - belegt, weil er in einem Aufkündigungs- und Räumungsverfahren gegen den Mieter die Vermieterin vertreten hatte, obwohl er als Vertragserrichter des dem Verfahren zugrunde liegenden Mietvertrages im Mai 2005 im Auftrag beider Parteien tätig geworden war und bereits anfänglich den Hinweis unterlassen hatte, alleine die Vermieterin zu vertreten.

2. Mit dem als Bescheid zu wertenden Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) vom 14. Juli 2009 wurde seiner dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "im Mai 2005 im Auftrag beider Parteien tätig geworden war und bereits anfänglich" zu entfallen habe.

Die OBDK sah in der Unterlassung der entsprechenden Aufklärung des Mieters, dass der Beschwerdeführer nur die Vermieterin vertrete, und dem Umstand, dass er aber dennoch im nachfolgenden Zivilrechtsstreit aus diesem Mietvertrag die Vertretung der Vermieterin übernahm, eine Verletzung des §13 RL-BA 1977. Sie ging dabei von folgendem - bereits vom Disziplinarrat festgestellten - Sachverhalt aus:

"Der Disziplinarrat stellte in seinem Erkenntnis fest, dass der Disziplinarbeschuldigte einen Mietvertrag zwischen der Vermieterin (...) und dem Mieter (...) errichtet habe. Für die Errichtung dieses Mietvertrags habe er dem Mieter 568,68 € zuzüglich Barauslagen in Rechnung gestellt. Dieses Honorar sei eingeklagt worden und habe der Vater des Mieters 912,10 € an den Disziplinarbeschuldigten überwiesen. Der Betrag sei nach Aufforderung des Anzeigers rücküberwiesen worden. Schließlich habe der Disziplinarbeschuldigte im Auftrag der Vermieterin beim Bezirksgericht (...) das Aufkündigungs- und Räumungsverfahren eingeleitet und habe er die Vermieterin gegen den Mieter in diesem Verfahren vertreten. Im Mietvertrag sei keine Bestimmung enthalten, wonach der Disziplinarbeschuldigte als Vertragserrichter lediglich die Vermieterin und deren Interessen vertrete. Der Mieter sei im Zeitpunkt der Verfassung und auch der Unterfertigung des Mietvertrags nicht anwaltlich vertreten gewesen. Der Disziplinarbeschuldigte habe den Mieter zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass er lediglich die Vermieterin vertrete und ausschließlich deren Interessen zu wahren habe."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten - nach den Beschwerdebehauptungen in jenem auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz - sowie die Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt.

4. §13 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) lautet in der geltenden, auch hier maßgeblichen Fassung:

"Hat es der Rechtsanwalt von nur einer Partei übernommen, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Gesetzmäßigkeit des §13 RL-BA 1977 vor, der Verordnungsgeber habe es unterlassen näher zu regeln, was unter "Vertragserrichtung" zu verstehen sei und welche "Vertragserrichtung" sogleich ausdrückliche Warnpflichten an die unvertretene Gegenpartei auslöse. Dieses Fehlen einer näheren Determinierung bedinge die Unverhältnismäßigkeit und die Unsachlichkeit der Norm. Der Beschwerdeführer lässt diese Behauptung im Folgenden jedoch unbegründet.

Beim Verfassungsgerichtshof sind aus Anlass dieses Beschwerdevorbringens keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften entstanden; insbesondere erachtet er den Begriff "Vertragserrichtung" als hinreichend bestimmt. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde darüber hinaus vor, Willkür geübt zu haben.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.337/1985, 11.436/1987). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts (zB VfSlg. 8808/1980 mwH, 14.848/1997, 15.241/1998 mwH, 16.287/2001, 16.640/2002).

Solche in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind der belangten Behörde nicht vorzuwerfen. Die belangte Behörde hat im Unterlassen einer entsprechenden Aufklärung des Mieters über den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur die Vermieterin vertrete, und in der Vertretung der Vermieterin im nachfolgenden Aufkündigungs- und Räumungsverfahren gegen den Mieter in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Verletzung des §13 RL-BA 1977 durch den Beschwerdeführer erblickt. Die belangte Behörde hat ihre Rechtsposition im angefochtenen Bescheid hinreichend ausführlich und in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass ihr keineswegs der Vorwurf gemacht werden kann, leichtfertig entschieden zu haben. Ebenso wenig trifft der in der Beschwerde enthaltene Vorwurf einer gehäuften Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde zu.

Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Im Übrigen wirft die Beschwerde lediglich Fragen der richtigen Anwendung des einfachen Gesetzes auf, die nicht der Beurteilung des Verfassungsgerichtshofes unterliegen. Ob die Entscheidung in jeder Hinsicht rechtsrichtig ist, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13.419/1993, 14.408/1996, 16.570/2002, 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.