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V382/08 ua ECLI:AT:VFGH:2010:V382.2008 KI-generiert

V382/08 ua · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer V382/08 ua
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

folgende Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 vom 10. Dezember 2005, bzw. der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die SNT-VO 2006 geändert wird (SNT-VO 2006 Novelle 2008), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 243 vom 18. Dezember 2007, als gesetzwidrig aufzuheben:

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art139 B-VG; V382/08 ua · Verfassungsgerichtshof (VfGH): §16. (1) Die Tarife sind im Sinne der Vorgaben von §25 Abs2 ElWOG kostenorientiert zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Tarife sind den Verteilernetzbetreibern Zielvorgaben, welche sich am Einsparungspotenzial der Unternehmen orientieren, nach Maßgabe der folgenden Absätze aufzuerlegen. Bei der Ermittlung des Einsparungspotenzials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb sowie das Effizienzsteigerungspotenzial des einzelnen Unternehmens im Vergleich zu rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen zu berücksichtigen.

Schlagwörter

KI-generiert
Art139 B-VG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art139 B-VG
Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 B-VG,

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Volltext

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung:

I. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 B-VG,

folgende Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 vom 10. Dezember 2005, bzw. der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die SNT-VO 2006 geändert wird (SNT-VO 2006 Novelle 2008), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 243 vom 18. Dezember 2007, als gesetzwidrig aufzuheben:

"1. die ... [SNT-VO 2006 Novelle 2008] zur Gänze sowie §16

Abs2, Abs3, Abs4, Abs5 und Abs6 der ... [SNT-VO 2006] ...; in eventu

2. §19 Abs1 Z5 lite, Z6 lite und Z7 lite der SNT-VO 2006 Novelle 2008 iVm §16 Abs2, Abs3, Abs4, Abs5 und Abs6 SNT-VO 2006 sowie die Spalten NE 5 bis NE 7 des §20 Z6 SNT-VO 2006 Novelle 2008 ...; in eventu

3. §19 Abs1 Z5 lite, Z6 lite und Z7 lite der SNT-VO 2006 Novelle 2008 iVm §16 Abs2, Abs4 Satz 3 und 5 und Abs6 SNT-VO 2006 sowie die Spalten NE 5 bis NE 7 des §20 Z6 SNT-VO 2006 Novelle 2008 ...; in eventu

4. §19 Abs1 Z5 lite, Z6 lite und Z7 lite der SNT-VO 2006 Novelle 2008 iVm §16 Abs2 und Abs4 Satz 5 SNT-VO 2006 und der Wortfolge 'die Produktivitätsentwicklung gemäß Abs2, für das Effizienzsteigerungspotential gem Abs3 und' in §16 Abs6 SNT-VO 2006 sowie die Spalten NE 5 bis NE 7 des §20 Z6 SNT-VO 2006 Novelle 2008 ...; in eventu

5. §19 Abs1 Z5 lite, Z6 lite und Z7 lite der SNT-VO 2006 Novelle 2008 und die Spalten NE 5 bis NE 7 des §20 Z6 SNT-VO 2006 Novelle 2008 ...; in eventu

6. §19 Abs1 Z5 lite, Z6 lite und Z7 lite der SNT-VO 2006 Novelle 2008 ...; in eventu

7. die Spalten NE 5 bis NE 7 des §20 Z6 der SNT-VO 2006

Novelle 2008 ... ."

An anderer Stelle führt die antragstellende Gesellschaft aus, sie sehe sich durch "die gesetzwidrigen Bestimmungen der SNT-VO 2006 idF SNT-VO 2006 Novelle 2008" in ihren Rechten verletzt.

II. Die bekämpften Bestimmungen der SNT-VO 2006 lauten (die zur Aufhebung beantragten Teile sind hervorgehoben):

"Regulierungssystem - Kriterien für die Tarifbestimmung für dasNetznutzungsentgelt

§16. (1) Die Tarife sind im Sinne der Vorgaben von §25 Abs2 ElWOG kostenorientiert zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Tarife sind den Verteilernetzbetreibern Zielvorgaben, welche sich am Einsparungspotenzial der Unternehmen orientieren, nach Maßgabe der folgenden Absätze aufzuerlegen. Bei der Ermittlung des Einsparungspotenzials sind die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung und die Kostenveränderung im Netzbetrieb sowie das Effizienzsteigerungspotenzial des einzelnen Unternehmens im Vergleich zu rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen zu berücksichtigen.

(2) Die generelle branchenübliche Produktivitätsentwicklung, die sich aus dem technologischen und organisatorischen Fortschritt ableitet, beträgt jährlich 1,95 %.

(3) Die Kostenveränderung ist durch einen Netzbetreiberpreisindex zu bestimmen, der sich aus Indizes zusammensetzt, welche die für den Betrieb eines Netzes maßgebliche Kostenentwicklung sachgerecht abbilden. Der Netzbetreiberpreisindex setzt sich zu 30 % aus dem Verbraucherpreisindex, zu 40 % aus dem Tariflohnindex und zu 30 % aus dem Baupreisindex zusammen.

(4) Das Effizienzsteigerungspotenzial ist dadurch zu ermitteln, dass die Kosten eines Netzbetreibers den Kosten vergleichbarer, rationell geführter Unternehmen gegenübergestellt werden. Die dabei anzuwendende Methode hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen und nachvollziehbar zu sein und ist für den Zeitraum einer Regulierungsperiode (Abs6) beizubehalten. Für die Realisierung des ermittelten Effizienzsteigerungspotenzials ist den Unternehmen ein Zeitraum von acht Jahren einzuräumen. Zwischen dem Effizienzsteigerungspotenzial und der daraus abgeleiteten jährlichen Zielvorgabe besteht ein linearer Zusammenhang. Die maximale aus dem Effizienzsteigerungspotenzial abgeleitete jährliche Zielvorgabe wird mit 3,5 % festgelegt, wodurch sich in Verbindung mit Abs2 eine maximale jährliche Zielvorgabe von 5,45 % ergibt.

(5) Bei der Bestimmung der Tarife für das Netznutzungsentgelt sind mengenabhängige Änderungen zu beachten. Dabei sind die Mengenentwicklung der einzelnen Netzebenen sowie ihre Auswirkung auf die Kosten zu berücksichtigen. Zu diesem Zwecke sind die Netzkosten um einen Mengenfaktor (1 + 0,5 x erlösgewichtete Mengensteigerung) zu erhöhen. Im Falle eines erlösgewichteten Mengenrückganges ist der Mengenfaktor mit 1 festzulegen.

(6) Innerhalb einer Periode von vier Jahren (Regulierungsperiode) ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Tarife auf Grundlage der Zielvorgaben für die Netzbetreiber jährlich anzupassen, wobei für den Netzbetreiberpreisindex gem Abs2, die Mengen bzw die Mengenentwicklung gem Abs5, die Erträge aus der Auflösung der Baukostenzuschüsse (Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt), die Erlöse aus den Entgelten für Messleistungen und die Kosten für den Bezug aus den vorgelagerten Netzen letzt verfügbare Werte heranzuziehen sind. Die Regulierungsparameter für die Produktivitätsentwicklung gem Abs2, für das Effizienzsteigerungspotenzial gem Abs3 und für die Berücksichtigung der Mengenentwicklung gem Abs5 sind während des Zeitraums einer Regulierungsperiode beizubehalten."

Die SNT-VO 2006 Novelle 2008 lautet (die im Einzelnen zur Aufhebung beantragten Teile sind hervorgehoben):

"Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), Zl K SNT 100/05, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240 am 10. Dezember 2005, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, geändert wird, Zl K SNT 100/06, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 am 28. Dezember 2006, wird geändert wie folgt:

1. §19 Abs1 lautet:

'§19. (1) Für das von Entnehmern zu entrichtende Netznutzungsentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden, sofern nicht besonders ausgewiesen, in Cent/kW bzw Cent/kWh angegeben:

1. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 1:

a) Österreichischer

Bereich: Bruttokomponente: Cent 0,1144/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,1485/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 531,00/kW

b) Bereich Tirol: Bruttokomponente: Cent 0,1840/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,1829/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 670,00/kW

c) Bereich Vorarlberg: Bruttokomponente: Cent 0,1031/kWh

Nettokomponente Arbeit: Cent 0,1890/kWh

Nettokomponente Leistung: Cent 894,00/kW

2. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 2:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Österreichischer

Bereich sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

b) Bereich Tirol: sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

c) Bereich

Vorarlberg: sind in den Tarifen der Ebene 3 enthalten

3. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 1.683 0,38 0,38 0,46 0,46

b) Bereich Kärnten: 2.223 0,37 0,37 0,37 0,37

c) Bereich

Niederösterreich: 1.690 0,29 0,16 0,40 0,26

d) Bereich

Oberösterreich: 1.200 0,33 0,33 0,49 0,45

e) Bereich Salzburg: 1.788 0,30 0,30 0,36 0,36

f) Bereich

Steiermark: 1.716 0,35 0,35 0,35 0,35

g) Bereich Tirol: 2.080 0,39 0,27 0,39 0,27

h) Bereich

Vorarlberg: 1.296 0,48 0,38 0,59 0,44

i) Bereich Wien: 2.304 0,29 0,29 0,29 0,29

4. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich

Burgenland: 2.240 0,61 0,61 0,76 0,76

b) Bereich Kärnten: 2.805 0,42 0,42 0,42 0,42

c) Bereich

Klagenfurt: 2.909 0,81 0,81 0,81 0,81

d) Bereich

Niederösterreich: 2.520 0,47 0,27 0,66 0,44

e) Bereich

Oberösterreich: 1.776 0,46 0,42 0,71 0,61

f) Bereich Linz: 2.040 0,53 0,45 0,64 0,53

g) Bereich Salzburg: 2.304 0,56 0,56 0,66 0,66

h) Bereich

Steiermark: 2.472 0,84 0,84 0,84 0,84

i) Bereich Tirol: 2.680 0,51 0,36 0,51 0,36

j) Bereich

Innsbruck: 1.530 0,82 0,59 1,04 0,78

k) Bereich

Vorarlberg: 1.752 0,62 0,55 0,74 0,68

l) Bereich Wien: 2.592 0,40 0,40 0,45 0,45

5. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

LP SHT SNT WHT WNT

a ) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 2.774 1,05 1,05 1,32 1,32

2. unterbrechbar 1,32 0,93 1,32 0,93

b) Bereich Kärnten: 2.958 0,60 0,60 1,06 1,06

c) Bereich

Klagenfurt: 3.049 0,62 0,62 1,01 1,01

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 3.405 0,76 0,47 1,14 0,72

2. unterbrechbar 0,91 0,68 0,91 0,68

e) Bereich

Oberösterreich: 2.940 0,66 0,55 1,00 0,83

f) Bereich Linz: 2.460 1,22 0,81 1,33 0,89

g) Bereich Salzburg: 2.652 0,88 0,88 1,01 1,01

h) Bereich

Steiermark: 3.420 1,12 1,12 1,36 1,36

i) Bereich Graz: 2.472 0,74 0,74 0,81 0,81

j) Bereich Tirol: 3.260 1,04 0,72 1,04 0,72

k) Bereich

Innsbruck: 1.920 1,09 0,80 1,41 1,03

l) Bereich

Vorarlberg: 2.352 0,96 0,73 1,10 0,99

m) Bereich Wien: 3.612 0,69 0,69 0,73 0,73

n) Bereich

Kleinwalsertal: 2.268 2,47 2,47 2,47 2,47

6. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 3.402 1,76 1,76 2,19 2,19

2. unterbrechbar 2,19 1,54 2,19 1,54

b) Bereich Kärnten: 3.284 0,89 0,62 1,37 1,00

c) Bereich

Klagenfurt: 3.872 1,29 1,29 1,83 1,83

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 2.540 1,17 1,17 2,04 2,04

2. unterbrechbar 1,70 1,18 1,70 1,18

e) Bereich

Oberösterreich: 3.636 1,08 1,08 1,37 1,37

f) Bereich Linz: 2.640 1,56 1,04 1,72 1,15

g) Bereich

Salzburg: 2.844 1,63 1,63 1,82 1,82

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene 3.492 2,21 1,48 2,21 1,48

Leistung

2. unterbrechbar 2,16 1,45 2,16 1,45

i) Bereich Graz: 2.592 1,64 1,00 1,64 1,00

j) Bereich Tirol: 3.270 1,73 1,20 1,73 1,20

k) Bereich

Innsbruck: 2.400 1,42 1,03 1,85 1,38

l) Bereich

Vorarlberg: 3.828 1,52 1,23 1,88 1,54

m) Bereich Wien: 4.476 0,92 0,92 0,96 0,96

n) Bereich

Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.460 3,41 3,41 3,41 3,41

2. nicht gemessene

Leist. 1.116/Jahr 5,59 5,59 5,59 5,59

3. unterbrechbar 2,61 2,61 2,61 2,61

7. Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

LP SHT SNT WHT WNT

a) Bereich Burgenland:

1. gemessene

Leistung 4.161 2,68 2,68 2,68 2,68

2. nicht gemessene

Leist. 2.087/Jahr 4,39 4,39 4,39 4,39

3. unterbrechbar 2,83 2,35 2,83 2,35

b) Bereich Kärnten:

1. gemessene

Leistung 5.487 2,38 1,11 3,22 1,67

2. nicht gemessene

Leist. 1.756/Jahr 4,79 4,79 4,79 4,79

3. unterbrechbar 2,76 2,76 2,76 2,76

c) Bereich Klagenfurt:

1. gemessene

Leistung 4.322 1,58 1,58 2,37 2,37

2. nicht gemessene

Leist. 2.114/Jahr 2,97 2,97 2,97 2,97

3. unterbrechbar 2,04 2,04 2,04 2,04

d) Bereich Niederösterreich:

1. gemessene

Leistung 1.380 2,35 2,35 3,85 3,85

2. nicht gemessene

Leist. 1.200/Jahr 4,34 4,34 4,34 4,34

3. unterbrechbar 3,48 2,53 3,48 2,53

e) Bereich Oberösterreich:

1. gemessene

Leistung 4.020 3,21 3,21 3,97 3,97

2. nicht gemessene

Leist. 600/Jahr 5,37 5,37 5,37 5,37

3. unterbrechbar 2,22 2,22 2,22 2,22

f) Bereich Linz:

1. gemessene

Leistung 4.320 2,14 1,40 2,35 1,57

2. nicht gemessene

Leist. 828/Jahr 4,70 4,70 4,70 4,70

3. unterbrechbar 2,22 2,22 2,22 2,22

g) Bereich Salzburg:

1. gemessene

Leistung 3.768 2,40 2,40 2,40 2,40

2. nicht gemessene

Leist. 1.044/Jahr 4,77 4,77 4,77 4,77

3. unterbrechbar 2,57 1,51 2,57 1,51

h) Bereich Steiermark:

1. gemessene

Leistung 3.432 4,40 3,63 4,40 3,63

2. nicht gemessene

Leist. 1.848/Jahr 4,91 4,91 4,91 4,91

3. unterbrechbar 3,84 2,18 3,84 2,18

4. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 1.848/Jahr 5,39 2,68 5,39 2,68

i) Bereich Graz:

1. gemessene

Leistung 2.316 3,45 2,76 3,45 2,76

2. nicht gemessene

Leist. 1.836/Jahr 3,51 3,51 3,51 3,51

3. unterbrechbar 3,10 1,98 3,10 1,98

4. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 1.836/Jahr 3,96 2,00 3,96 2,00

j) Bereich Tirol:

1. gemessene

Leistung 3.340 2,18 1,52 2,18 1,52

2. nicht gemessene

Leist. 600/Jahr 4,09 4,09 4,09 4,09

3. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 600/Jahr 4,52 2,65 4,52 2,65

k) Bereich Innsbruck:

1. gemessene

Leistung 3.600 2,28 1,67 2,84 2,10

2. nicht gemessene

Leist. 600/Jahr 4,07 4,07 4,07 4,07

3. unterbrechbar 2,02 2,02 2,02 2,02

l) Bereich Vorarlberg:

1. gemessene Leistung,

Doppeltarif 4.188 1,91 1,55 1,91 1,55

2. gemessene

Leistung 4.188 1,89 1,89 1,89 1,89

3. nicht gemessene

Leistung,

Doppeltarif 1.200/Jahr 4,80 2,02 4,80 2,02

4. nicht gemessene

Leist. 1.200/Jahr 4,60 4,60 4,60 4,60

5. unterbrechbar 2,82 2,82 2,82 2,82

m) Bereich Wien:

1. gemessene

Leistung 2.280 2,33 2,33 2,37 2,37

2. nicht gemessene

Leist. 660/Jahr 3,61 3,61 3,61 3,61

3. unterbrechbar 3,61 1,60 3,61 1,60

n) Bereich Kleinwalsertal:

1. gemessene

Leistung 5.460 3,41 3,41 3,41 3,41

2. nicht gemessene

Leist. 1.116/Jahr 5,59 5,59 5,59 5,59

3. unterbrechbar 2,61 2,61 2,61 2,61'

2. §20 lautet:

'§20. Für das von Entnehmern zu entrichtende Netzverlustentgelt werden folgende Tarife bestimmt. Die Tarife werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE) für alle Tarifzeiten.

Netzbereich NE 1 NE 2 NE 3 NE 4 NE 5 NE 6 NE 7

1. Österreich 0,1469 in NE 3 - - - - -

enthalten

2. Burgenland: - - 0,08 0,11 0,17 0,25 0,52

3. Kärnten: - - 0,12 0,18 0,23 0,36 0,67

4. Klagenfurt: - - - 0,11 0,14 0,24 0,37

5. Niederöster-

reich: - - 0,05 0,10 0,16 0,36 0,55

6. Oberöster-

reich: - - 0,06 0,08 0,15 0,25 0,37

7. Linz: - - - 0,07 0,14 0,23 0,33

8. Salzburg: - - 0,14 0,21 0,24 0,40 0,43

9. Steiermark: - - 0,13 0,18 0,32 0,37 0,67

10. Graz: - - - - 0,07 0,08 0,50

11. Tirol: 0,0700 in NE 3 0,14 0,17 0,28 0,33 0,46

enthalten

12. Innsbruck: - - - 0,16 0,23 0,34 0,47

13. Vorarlberg: 0,0400 in NE 3 0,07 0,11 0,18 0,40 0,40

enthalten

14. Wien: - - 0,08 0,14 0,22 0,38 0,59

15. Klein-

walsertal: - - - - 0,10 0,26 0,26'

3. §21 lita lautet:

'Österreichischer Bereich: Cent 0,1100/kWh'

4. Dem §23 wird als Abs4 angefügt:

'(4) §19 Abs1, §20 und §21 in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2006, SNT-VO 2006), in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden, geändert wird, Zl K SNT 100/06, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 250 am 28. Dezember 2006, geändert wird, Zl. SNT 100/07, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.'"

III. Zur Zulässigkeit:

1. Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft:

Die antragstellende Gesellschaft sei für ein zur Gänze im Bundesland Oberösterreich liegendes Gebiet Verteilernetzbetreiber iSd §7 Z43a ElWOG und als solche verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den von der Energie-Control Kommission mit der angefochtenen Verordnung bestimmten Netztarifen zu gewähren. Die angefochtene Verordnung sei daher für die antragstellende Gesellschaft unmittelbar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam. Eine von den Tarifen abweichende Verrechnung von Netznutzungsentgelten sei gemäß §62 ElWOG mit Verwaltungsstrafe bedroht. Durch die verbindliche Festsetzung der Netztarife greife die angefochtene Verordnung in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft ein.

2. Auf eine Aufforderung des Verfassungsgerichtshofs hin, den Stand eines allfälligen Verwaltungsverfahrens zur bescheidmäßigen Festlegung von Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern des Netzbereichs Oberösterreich für den Zeitraum der Geltung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen (Kalenderjahr 2008) bekannt zu geben, übermittelte die Energie-Control GmbH folgende Schriftstücke:

Zum einen ein Schreiben der antragstellenden Gesellschaft vom 12. März 2009, mit dem diese insbesondere beantragte, die Energie-Control GmbH möge die ab 1. Jänner 2008 zwischen den Netzbetreibern im Netzbereich Oberösterreich zu leistenden Ausgleichszahlungen bescheidmäßig feststellen; zum anderen ein Schreiben der antragstellenden Gesellschaft vom 23. November 2009, mit dem sie insbesondere den genannten Antrag zurückzog.

3. Die Anträge sind unzulässig:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Zum Teil richten sich die Anträge ihrem Wortlaut nach gegen Bestimmungen einer Verordnung, mit der Teile der SNT-VO 2006 neu gefasst wurden, nämlich der SNT-VO 2006 Novelle 2008. Die dort enthaltenen Novellierungsanordnungen greifen jedoch selbst nicht unmittelbar in die Rechtssphäre eines Normadressaten ein; ein Eingriff könnte sich nur aus der Verordnung selbst in ihrer novellierten Fassung ergeben (vgl. zuletzt VfGH 22.9.2009, V40/09, mwN).

Ob die Anträge in der Gesamtbetrachtung dahin zu deuten sind, dass sie sich gegen Bestimmungen der SNT-VO 2006 in der Fassung der SNT-VO 2006 Novelle 2008 richten, kann dahingestellt bleiben, weil sie jedenfalls aus folgendem weiteren Grund unzulässig sind:

Im Beschluss VfSlg. 18.265/2007 hat der Verfassungsgerichtshof mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen dargelegt, dass die Tariffestlegungen für den jeweiligen Netzbereich und die diesen zugrunde liegenden allgemeinen Bestimmungen von Systemnutzungstarif-Verordnungen - sowohl im Elektrizitäts-, als auch im Gasbereich - in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen einen (letztinstanzlichen) Ausgleichszahlungsbescheid präjudiziell sind. Weiters hat er ausgesprochen, dass eine solche Bescheidbeschwerde für einen Netzbetreiber jedenfalls dann einen zumutbaren anderen Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen Systemnutzungstarifverordnungen darstellt und einen Individualantrag unzulässig macht, wenn bereits letztinstanzliche Ausgleichszahlungsbescheide existieren, die für den jeweiligen Zeitraum der Geltung der angefochtenen Systemnutzungstarifverordnungen Ausgleichszahlungen festlegen. Darauf aufbauend hat der Verfassungsgerichtshof im Beschluss VfSlg. 18.506/2008 bei bloßem Vorliegen eines erstinstanzlichen Ausgleichszahlungsbescheides Individualanträge auf Aufhebung der angewendeten Systemnutzungstarifverordnungen als unzulässig zurückgewiesen.

Im vorliegenden Fall wurde zwar (noch) kein Bescheid zur Feststellung der Ausgleichszahlungen unter Anwendung der mit Individualantrag bekämpften Verordnung erlassen. Allerdings war aufgrund eines entsprechenden, mittlerweile wieder zurückgezogenen Begehrens der antragstellenden Gesellschaft ein verwaltungsbehördliches Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides bereits anhängig. Der antragstellenden Gesellschaft wäre es zumutbar gewesen, dieses Verfahren durch die Verwaltungsinstanzen fortzuführen und schließlich eine Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Geltendmachung ihrer Bedenken gegen die angefochtene Systemnutzungstarifverordnung zu erheben, sodass die vorliegenden Individualanträge unzulässig sind.

Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.